Die rechtliche Stellung der Vereine
aus Wahl’s Taschenbuch 1909
Abkürzungen: BGB. Bürgerliches Gesetzbuch;
§ Paragraph; Abs. = Absatz
Das Wort Verein bezeichnet eine Anzahl Personen, deren Wille darauf gerichtet ist, ein „Ganzes“ zu bilden, sich zu „einem Ganzen“ zu vereinigen, um so „gemeinsam“ den beabsichtigten Zweck zu verfolgen und an deren Spize ein Vorstand steht. Einem Verein können nicht nur allein natürliche (physische) Personen, sondern auch rechtsfähige Vereine (juristische Personen) angehören; es können sich eine Anzahl Vereine wieder zu einem Verein, sogenannten Zentralverein, zusammenschließen.
Das privatrechtliche Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich vorgesehen. Das öffentliche Vereinsrecht regeln die Landesgesetze der einzelnen Bundesstaaten, welchen auch das staatliche Aufsichtsrecht überlassen ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. Die rechtsfähigen Ver- eine teilt es wieder in zwei Arten ein: in Idealvereine und in Wirtschaftsvereine und nennt sie juristische Personen.
Die Rechtsfähigkeit der Vereine umfasst die Fähigkeit, Vermögen zu erwerben und zu besitzen und Erbe (BGB. § 2101, Abs. 2, § 2109, Abs. 2) zu sein, sowie Träger jedes anderen Rechtes, soweit dies begrifflich §§ 12, 65) und des Rechts, Mitglied eines Vereins zu sein. Die Rechtsfähigkeit verliert ferner das Recht, die Berechtigung eines Nießbrauchs (d. i. die Berechtigung, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen) (BGB. § 1061) zu haben, Berechtigter einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (BGB. § 1090) und Empfänger eines Vermächtnisses (BGB. §§ 2162, 2163, Abs. 2) zu sein. Auch ist die Eintragung einer juristischen Person in das Handelsregister möglich (Handelsgesetzbuch § 33). Ein eingetragener Verein ist partei- und prozessfähig (Zivilprozessordnung §§ 50 bis 52).
Die §§ 21 bis mit 53 des BGB. enthalten allgemeine Vorschriften über die rechtsfähigen (Ideal- und Wirtschafts-)Vereine.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21).
Solche Vereine nennt man Idealvereine, denen auch die Kaninchenzüchter-Vereine angehören.
Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten, gerichtlich wie außergerichtlich (§ 26, Abs. 2). Die Notwendigkeit des Vorstandes zeigt sich darin, dass ohne solchen der Verein nicht in rechtsgeschäftlichen Verkehr treten kann. Eine Beschränkung seiner Vertretungs- macht (z. B. Untersagung gewisser Rechtsgeschäfte, Beobachtung gewisser Formen, Einholung der Genehmigung anderer Organe des Vereins, der Mitglieder) mit dinglicher Wirkung kann nur durch die Satzung erfolgen. Bei eingetragenen Vereinen ist die Beschränkung in das Vereinsregister einzutragen (§§ 70, 68). Eine dem Vorstande gegebene Instruktion wirkt nur obligatorisch (§§ 27, Abs. 3, 665). Zwischen dem Vorstand und dem Verein besteht ein Schuldverhältnis, auf welches die Vorschriften des zweiten Buches des BGB. Anwendung finden (insbesondere Haftung für Sorgfalt gemäß § 276; Anspruch des Vorstandes auf Entlastung gemäß § 368). Die in Abs. 3 des § 27 entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften über den Auftrag betreffen: Die persönliche Natur des Rechtsverhältnisses (§ 664); Weisungen der Mitgliederversammlungen (§ 665); Auskunftspflicht des Vorstandes (§ 666); Herausgabe des Erhaltenen (§ 667); eigennützige Verwendung von Geld (§ 668); Vorschusspflicht des Vereins (§ 669); Ersatz der Aufwendungen (§ 670). Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes (§ 28, Abs. 2). Die gebräuchliche Bezeichnung „Gesamtvorstand“ kommt im Gesetz nicht vor, dieses spricht nur von Vorstand. Die Gültigkeit eines Beschlusses hat der Dritte, welcher sich mit dem Vorstande einlässt, auf eigene Gefahr zu prüfen. Die §§ 130 flg. bestimmen, wie und wann die in Abs. 2 des § 28 gedachten Willenserklärungen wirksam werden. Das Kennen und Kennenmüssen eines Umstandes seitens eines Vorstandsmitgliedes schließt den guten Glauben aus. Auf die Bestellung des Vorstandes durch das Gericht in den in gedachten Fällen finden die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit Anwendung. § 32 dieses Gesetzes enthält Bestimmungen über Rechtsgeschäfte des ungerechtfertigt bestellten Vertreters.
Die Feststellung der Ungültigkeit eines Beschlusses auf Klage eines Mitgliedes wirkt nur inter partes, d. h. nur unter den Mitgliedern, nicht gegen Dritte. Die Ausschließung eines Mitgliedes ist nur in Gemäßheit der Satzung zulässig; ein gesetzliches Ausschließungsrecht ist nicht vorhanden.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner (BGB. § 54). Nicht rechtsfähige Vereine sind Personenvereinigungen mit korporativer Verfassung, welche nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts (BGB. §§ 707 bis 740) ergibt:
a) Träger der Rechte und Pflichten ist nicht der Verein, sondern die Gesellschaftlich organisierte Gesamtheit der Mitglieder (§§ 705 flg.). Den Mitgliedern in ihrer Gesamtheit können alle Rechte zustehen, welche nicht ihrer Natur nach eine einheitlich geschlossene Persönlichkeit voraussetzen, wie z. B. das Namensrecht. § 12.
b) Die innere Organisation beruht auf dem Gesellschaftsvertrage (Vereinssatzung), die Natur des Gesellschaftsrechts ermöglicht eine innere Organisation, welche derjenigen des rechtsfähigen Vereins vollkommen entspricht. Die Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins werden als Gesellschafter angesehen (§ 709), der Vorstand stellt die geschäftsführenden Gesellschafter im Sinne der §§ 710 flg. dar. Das Verhältnis des Vorstandes zu den Mitgliedern ist durch § 713 ebenso geregelt, wie für den rechtsfähigen Verein (§ 27, Abs. 3).
c) Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Ver- mögen der Mitglieder und steht als Gesellschaftsvermögen in Gemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 718 flg.). Die Größe der Anteile ist nach den §§ 722, 734, 742 mangels anderweiter Vereinbarung eine gleiche.
d) Die Vertretung der Mitgliedergesamtheit nach außen erfolgt durch den Vorstand auf Grund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht, deren Umfang sich aus der Satzung (Gesellschaftsvertrag) ergibt (§§ 714 flg.).
e) Der Austritt der Mitglieder kann jederzeit erfolgen, wenn die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) nicht auf eine bestimmte Zeit vereinbart ist (§ 723). Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied selbst (§ 723) oder durch einen Gläubiger des Mitgliedes (§ 725) sowie durch den Tod und den Konkurs eines Mitgliedes. Tritt ein solcher Umstand ein, so gilt der Verein als aufgelöst und es hat dann in Ansehung des Vereinsvermögens die Auseinandersetzung unter den Mitgliedern zu erfolgen §§ 730 flg.). Der Anteil des ausscheidenden Mitgliedes am Vereinsvermögen fällt zwar den übrigen Mitgliedern zu, aber diese sind verpflichtet, das ausscheidende Mitglied abzufinden (§ 738). In der Satzung kann aber vorgesehen werden, dass, wenn ein Mitglied kündigt oder stirbt, oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet ist, der Verein unter den übrigen Mitgliedern fortbestehen soll; dann löst sich beim Eintritt eines solchen Umstandes der Verein nicht auf. Und soll der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Mitgliedes ausgeschlossen sein, so muss die Satzung auch eine diesbezügliche Bestimmung enthalten.
f) Der Eintritt neuer Mitglieder erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, welchen der Vorstand namens der handelnden Mitglieder mit dem neuen Mitgliede
g) Für die Schäden des Vereins haften die einzelnen Mitglieder. Sie haften für die durch den Vorstand vertragsmäßig begründeten Verpflichtungen als Gesamtschuldner (§ 427), die Gesamthaftung kann durch Vereinbarung mit dem Dritten ausgeschlossen werden. Zu- lässig ist eine Beschränkung der Vollmacht des Vorstandes dahin, dass die Mitglieder nur zu einer Haftung mit ihrem Anteile an dem Vereinsvermögen verpflichtet werden können. h) Ein nichtrechtsfähiger Verein kann wohl verklagt werden, nicht aber klagen. Er ist vor Gericht zwar passiv, nicht aber aktiv legitimiert. Erfordert ein Umstand die Anrufung des Gerichts, so müssen entweder sämtliche Mitglieder klagen bezw. den Antrag stellen, oder es müssen die einzelnen Mitglieder ihre Ansprüche an eine oder einige Personen abtreten, die dann die Angelegenheit in ihrem Namen verfolgen.
Während die §§ 21 bis mit 53 allgemeine Vorschriften über die rechtsfähigen Vereine enthalten, weisen die §§ 55 bis mit 79 noch besondere Vorschriften für die eingetragenen Vereine auf. Diese besonderen Vorschriften sind meistens Formvorschriften, die die Eintragung der Vereine betreffen.
Das öffentliche Vereinsrecht regeln, wie schon am Eingange dieser Abhandlung gesagt, die Landesgesetze der einzelnen Bundesstaaten. Zur Bildung von Idealvereinen bedarf es keiner Genehmigung, nur können die Landesgesetze vorschreiben, dass die Gründung von Vereinen der Polizeibehörde anzuzeigen ist. In Sachsen ist die unterschriebene Originalsatzung mit einer Abschrift bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, welche erstere abgestempelt zurückgibt. Diese Erläuterungen über die rechtliche Stellung der Vereine sollen keine erschöpfenden sein, sondern den Kaninchenzüchter-Vereinen nur die hauptsächlichsten gesetzlichen Vorschriften vor Augen führen.
Abbildungen aus der Originalquelle
Vergleich mit heutiger Sicht
| Vereinsrecht 1909 vs. Heute | ||
| Thema | Rechtslage 1909 (laut Wahl) | Heutige Rechtslage (BGB / Praxis) |
| Rechtsquellen | BGB + Landesrecht; starke Rolle der Polizei- und Aufsichtsbehörden | BGB §§ 21–79; Landesrecht nur noch für Versammlungsrecht relevant; keine generelle staatliche Vereinsaufsicht mehr |
| Arten von Vereinen | Rechtsfähige Vereine (Ideal- & Wirtschaftsvereine) und nichtrechtsfähige Vereine | Unverändert: § 21 (Idealverein), § 22 (Wirtschaftsverein), § 54 (nichtrechtsfähiger Verein) |
| Rechtsfähigkeit | Idealverein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister | Unverändert: Eintragung beim Amtsgericht (§ 21 BGB) |
| Wirtschaftsverein | Nur mit staatlicher Verleihung der Rechtsfähigkeit | Unverändert: Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) |
| Vorstand | Vorstand vertritt den Verein; Beschränkungen nur wirksam, wenn in Satzung + Register | Unverändert: § 26 BGB; Registerpublizität weiterhin entscheidend |
| Mitgliederversammlung | Präsenz selbstverständlich; keine Regelungen zu Fernkommunikation | Virtuelle/hybride Versammlungen möglich, aber nur bei Satzungsregelung (Pandemie-Sonderrecht 2020–2022 ausgelaufen) |
| Nichtrechtsfähiger Verein | Anwendung des Gesellschaftsrechts (§§ 705 ff. BGB); persönliche Haftung der Mitglieder | Unverändert: § 54 BGB verweist weiterhin auf Gesellschaftsrecht; persönliche Haftung bleibt |
| Haftung | Mitglieder haften im nichtrechtsfähigen Verein persönlich und gesamtschuldnerisch | Unverändert; im e.V. haftet grundsätzlich nur der Verein |
| Austritt / Auflösung | Austritt jederzeit möglich, wenn nicht befristet; Auflösung bei Tod/Konkurs eines Mitglieds, sofern Satzung nichts anderes regelt | Unverändert im Grundsatz; moderne Satzungen schließen automatische Auflösung regelmäßig aus |
| Registerpraxis | Formale Anforderungen, aber weniger standardisiert | Aktuell Diskussion über Reform zur Vereinfachung der Registereintragung (JuMiKo 2025) |
| Staatliche Aufsicht | Teilweise polizeiliche Anzeige- oder Genehmigungspflichten | Heute keine Genehmigungspflicht; nur Vereinsverbot nach Vereinsgesetz möglich |
| Gemeinnützigkeit | Begriff existiert, aber steuerrechtlich noch nicht systematisiert | Heute stark ausgebautes Gemeinnützigkeitsrecht (AO §§ 51–68) |
| Digitale Verwaltung | Nicht existent | Elektronische Registerauszüge, digitale Kommunikation, Online-Verfahren im Ausbau |
Fazit
Die Grundstruktur des Vereinsrechts ist seit 1900 bemerkenswert stabil. Die größten Unterschiede zwischen 1909 und heute liegen nicht im BGB selbst, sondern in:
- Digitalisierung (Online-Register, virtuelle Versammlungen)
- Modernisierung der Verwaltung
- Gemeinnützigkeitsrecht
- Wegfall polizeilicher Aufsicht
Es ist besonders interessant zu erkennen das viele der 1909 im Wahl’schen Taschenbuch beschriebenen Mechanismen bis heute gelten – ein schönes Beispiel für die Langlebigkeit des deutschen Zivilrechts.


