Karl Fissler, Gießen – „Das Blaue Jahrbuch“ 1966
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Es ist der Stoßseufzer aller Bedrängten von Anbeginn geschlossener Wohnsiedlungen bis zum heutigen Tag; er wird es auch in Zukunft bleiben. Mehr, als diese Feststellung zu treffen und meist zu resignieren, bleibt einem häufig auch nicht zu tun, wenn der Wille zur Einsicht und Rücksicht fehlt.
Seit Friedrich Schiller hat die Bevölkerungsdichte des Bundesgebietes ständig zugenommen und hat nunmehr ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Annähernd 60 Millionen Bürger suchen auf einem Gebiet von etwa 250 000 qkm Wohnraum, Lebensunterhalt und Erholung. Städte und Wohnsiedlungen breiten sich aus und schränken die verbleibende landwirtschaftliche Nutzfläche von Jahr zu Jahr weiter ein. So ist das eigene Land kaum mehr in der Lage, die berechtigten Wünsche seiner Bürger auf Freizeit- und Feriengestaltung zu erfüllen. Daher ist es verständlich, dass heute mehr denn je das Neben- und Miteinanderleben auf kleinem Raum Probleme aufwirft, an die man zu Schillers Zeiten nicht im Traume dachte.
Da sucht der eine nach des Tages Arbeit Entspannung auf Spaziergängen durch die abendliche Natur, der andere in seinem liebevoll gepflegten Kleingarten, ein dritter bei seinen Tieren. Gerade den Kleingärten und der Kleintierzucht kommen in unserer Zeit, und mehr noch in den kommenden Jahren, eine erhöhte, ja eine lebenswichtige Bedeutung zu, da der eigene Boden Gemüse, Beeren, Obst und über den Abfall und die Kleintierzucht Fleisch und damit einen beachtlichen Anteil seiner Ernährung liefert. Namentlich dem Kaninchenfleisch scheint künftig ein Rang zugemessen zu sein, der nicht hoch genug bewertet werden kann, ist es doch von allen Fleischarten das nährwertreichste und fettärmste; es hat den geringsten Gehalt an Wasser und an Purinkörpern, biochemischen Verbindungen, die bei der Verbrennung im Körper zu Harnsäure und harnsauren Salzen abgebaut werden und mit Ursache zu Ischias, Rheumatismus, Nieren- und Gallensteinen sind. Kaninchenfleisch wird eines Tages hoffentlich nicht nur das diätetische Fleisch der Kranken und Genesenden sein, sondern das Fleisch der Zukunft werden.
Es ist verständlich, dass die beschränkten Nutzraumflächen die Stadtplanung und Neuorientierung zu Gesetzen und Maß- 98 nahmen zwingen, die das Halten und Züchten von Kleintieren in der bisher mehr oder weniger uneingeschränkten Form notgedrungen einengen. Leider ist es eine Tatsache, dass besonders in den letzten beiden Jahren in zunehmendem Umfang Halteverbote von Kleintieren in Gärten und Wohngebieten ausgesprochen werden mussten, die bei näherer Überprüfung gerechtfertigt, ja nötig waren. Auch der Kleintierzüchter hat sich nun einmal dem Gemeinwohl unterzuordnen und sich den vertretbaren Wünschen seiner Nachbarn zu fügen.
Dennoch gibt uns das Wohnungsbaugesetz und die staatliche Rechtsordnung hinreichende Möglichkeiten an die Hand, um unserer Tierliebe nachzukommen. Jedem einzelnen von uns wird ein hohes Maß an Freizügigkeit eingeräumt, die auch unserer Organisation zugutekommt. Voraussetzung freilich ist, dass wir den Beweis der Bereitschaft erbringen, da, wo nötig, Einsicht und Rücksicht zu üben.
Die bisher verfügten Halteverbote für Kleingärtner und Kleintierzüchter haben verschiedene Anlässe. In jedem Falle hätten bei einigermaßen gutem Willen die entstandenen Differenzen vermieden oder aus der Welt geschafft werden können. Fast ausnahmslos rührten sie von vorhandenen unsachgemäßen Stallanlagen her. Man braucht sich nur an die Stelle eines Nachbarn zu versetzen, der in seinem liebevoll gepflegten Garten nach des Tages Arbeit Ruhe und Erholung sucht und die Entdeckung macht, dass Nachbars Hühner, Tauben oder Kaninchen über Blumen und Beete gekommen sind. Auf eine völlig unnötige Weise sind Arbeit und Erfolg von Wochen und die Freude auf Wochen hinaus zunichte gemacht, dass meist gutnachbarliche Verhältnis gestört. Die Folgen sind nicht selten Halteverbot, Feindschaft, ein unerträgliches Neben- und Gegeneinanderleben, jeder Feierabend eine Qual. Hier kann dann auch keine Organisation mehr helfen.
Es ist ferner bekannt, dass Ordnung und Sauberkeit in so mancher Kleintierhaltung zu wünschen übrig lassen. In einer unordentlichen Kleintierhaltung macht sich Ungeziefer breit, der tägliche Anblick einer verwahrlosten Tierhaltung wird zum Ärgernis, die Gerüche, die sie beschert, gefährden und vergiften jede engere Gemeinschaft. Man kann es einem Nachbarn nicht verübeln, wenn er sich dann um ein Halteverbot von Kleintieren bemüht. Auch in einem solchen Fall kann kein Verein und keine Organisation sich für die Interessen eines Mitgliedes verwenden; vielmehr kann immer wieder nur der Rat erteilt werden: Haltet Ordnung, achtet auf Sauberkeit in euren Anlagen! Tut des Guten lieber zu viel als zu wenig! „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (Art. 2, Absatz 1 des Grundgesetzes.) Unser Grundgesetz vertritt in sehr brauchbarer Form auch die berechtigten Interessen von uns Kaninchenzüchtern. Nur wird dieses Recht im Allgemeinen in seiner Tragweite meist nicht voll erfasst. Ihm kommt für die weitere Förderung und Pflege der Kaninchenzucht namentlich in den kommenden Jahren eine entscheidende Bedeutung zu. Die Baunutzungsverordnung 9 (B. Nutz V.O. 9) vom 26. Juni 1962 BGBI I S. 429 legt alle Bauflächen und Nutzungsgebiete fest. Die Baugebiete sind nach Art und Lage in den §§ 1-15 umrissen. Für den Kaninchenzüchter sind diese Bestimmungen eminent wichtig. Deshalb seien die entsprechenden Verordnungen im Folgenden dargelegt:
§ 1 Gliederung in Bauflächen und Baugebiete
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
§ 3 Reine Wohngebiete
§ 4 Allgem. Wohngebiete
§ 5 Dorfgebiete
§ 6 Mischgebiete
§ 7 Kerngebiete
§ 8 Gewerbegebiete
§ 9 Industriegebiete
§ 10 Wochenendgebiete
§ 11 Sondergebiete
§ 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
§ 13 Räume für freie Berufe
§ 14 Nebenanlagen
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Nach eingehender Überprüfung des Bundesbaugesetzes hat sich ergeben, dass der Bau von Stallanlagen für die Kleintierhaltung vorwiegend in Kleinsiedlungsgebieten, in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten zulässig ist; doch kann die Errichtung einer Kleintierzuchtanlage auch in anderen Gebieten genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 gegeben sind. Im Einzelnen haben die Vorschriften folgenden Wortlaut:
1. § 2 Kleinsiedlungsgebiete
Ziffer 1
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Ziffer 2
Zulässig sind u. a. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe. In den genannten Gebieten kann die Kleintierhaltung nie untersagt werden. Voraussetzung dabei ist, dass die örtliche Gestaltung der Anlage zu Beanstandungen nicht Anlass gibt. Im weiteren Verlauf dieses Beitrages wird darauf noch näher eingegangen.
2. § 3 Reine Wohngebiete
Das Halten von Kleintieren nach Ziffer 1-4 ist danach nicht gestattet; doch lassen sich unter bestimmten Vor- aussetzungen und Umständen Regelungen treffen, die nachfolgend behandelt werden, örtlich aber von Fall zu Fall zu klären sind.
3. § 4 Allgemeine Wohngebiete
Ziffer 1 Allgemeine Wohngebiete dienen Wohnen. Ziffer 2 Zulässig sind:
1. Wohngebäude, vorwiegend dem
2. die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Ziffer 3 Ausnahmen können zugelassen werden nach Ziffer 6.
Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Hiernach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohngebieten Kleintierhaltung rechtmäßig zu betreiben, wenn der Züchter selbst entsprechend dazu beiträgt und die Stallanlage in das Gesamtbild einplant.
4. § 5 Dorfgebiete
Das Halten von Kleintieren ist hier kommentarlos erlaubt.
5. § 6 Mischgebiete
Ziffer 1
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Ziffer 2
Zulässig sind alle Anlagen wie unter § 4 Ziffer 1-3. Ziffer 3 Ausnahmen können für Ställe der Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen erteilt werden.
6. § 7 Kerngebiete
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Zulässig ist hier das Halten von Kleintieren keinesfalls (wo kein Kläger, da kein Richter, d. Verf.)
7. § 8 Gewerbegebiete
Ziffer 1 Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ziffer 2 Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerplätze, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Belästigungen zur Folge haben können. Mit Sicherheit werden hier also Kleintierhaltungen, die gewerbsmäßig betrieben werden, genehmigt.
8. § 9 Industriegebiete
Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind. Hier kann die Tierhaltung (Herdbuchzucht oder auch Farmbetriebe) als gewerbliche notwendige Nebenerwerbsstelle eingegliedert werden.
9. § 10 Wochenendhausgebiete
In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Sofern eine Wartung etwaiger Kleintiere möglich ist und die Anlagen nach unten gemachten Vorschlägen in einem modernen Stil erstellt werden, dürfte einer Genehmigung nichts im Wege stehen.
10. § 11 Sondergebiete
Sondergebiete weichen von den Wohngebieten infolge ihrer besonderen Zweckbestimmung nach § 2-10 da- durch ab, daß hier vorwiegend Hochschul-, Klinik-, Kur-, Hafen- oder Ladegebiete erschlossen worden sind. Das Verbot einer Kleintierhaltung ist hier wohl kaum zu erwarten, wenn die Anlagen das Gesamtbild nicht beeinträchtigen und die Gefahr einer Störung im Sinne des § 15 nicht gegeben ist.
11. § 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
Auch hier dürften Ställe für die Kleintierhaltung im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Ziffer 1 genehmigt werden, obwohl diese im Baugesetz nicht ausdrücklich behandelt und vorgesehen sind.
12. § 13 Räume für freie Berufe Entfällt bei der Kleintierhaltung.
13. § Nebenanlagen
Dieser Paragraph ist im Rechtsstreitfall zu Gunsten einer Kleintierhaltung in Baugebieten und Kleingärten zu bewerten. Ziffer 1 Außer den in den §§ 2-13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu lässig, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und in seiner Eigenart nicht widersprechen. Im Bebauungsplan jedoch kann die Zulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Hier wird man den Züchter dann begünstigen, wenn im Sinne des § 15 keine unzumutbaren Verhältnisse zu er warten sind.
14. § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Ziffer 1
Die in den §§ 2-14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprachen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Danach obliegt einem Kleintierhalter selbst die Verantwortung, wenn ihm das Halten von Kleintieren grundsätzlich verboten wird.
Die rechtlichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 9 sind für den Kleintierzüchter und Kleingärtner durchaus günstig. Keine Verwaltungsstelle, gleich welcher Art und welchen Ranges, kann ein Haltungsverbot erlassen, wenn nicht zwingende Gründe es im öffentlichen Interesse erfordern. Der Kleintierzüchter hat es also in der Hand, ob er seiner Liebhaberei ungehindert nachgehen kann oder nicht.
Was aber kann getan werden, damit er unbehelligt bleibt und darüber hinaus die Kleintierzucht staatlich anerkannt und sanktioniert wird?
1. Den in den Pacht- und Mietverträgen der Gemeindeverwaltungen festgelegten Halteverboten von Vieh kann von Seiten der Kleintierzüchter nur dann wirksam begegnet wer- den, wenn das Aussehen unserer Anlagen sich wesentlich ändert. Nicht mehr nur der praktische Nutzen unserer Ställe ist zu beachten, sondern auch ihre architektonische Schönheit. Unsere Anlagen sollen in erster Linie Zieranlagen sein; sie sollen die Freude am Tier, das Bewusstsein der Schönheit der Rassetiere und der Rassezucht, sie sollen erkennen lassen, dass Rassezucht vor allem aus ästhetischen und weniger aus Nützlichkeitsgründen betrieben wird. Dann überzeugen wir auch jeden Nachbarn. Versuchen wir, aus unserer Anlage eine kleine Sehenswürdigkeit zu machen.
2. Entscheidend sind hygienische Rücksichten. Wer Tiere hält, muss sich mit dem Gedanken vertraut machen, dass er ihnen Bedingungen verschafft, die sie in der freien Natur fänden. Ihnen wären in freier Wildbahn die Berührung mit ihren Exkrementen, wären Ungeziefer, Fliegenplage, Ammoniakgerüche, extreme Temperaturen fremd. Erstes Gebot der Tier- liebe wer sie nicht kennt, sollte Tiere nicht halten ist es, – für peinliche Reinlichkeit und Ordnung zu sorgen. Man tue, wie schon gesagt, lieber des Guten zu viel als zu wenig.
3. Man gebe seiner Anlage eine Form und ein Aussehen, die auch verwöhnten Ansprüchen gerecht werden. Die moderne Bautechnik gibt uns Mittel an die Hand, die einen ein- fachen, billigen, haltbaren und schönen Stallbau gewährleisten. Wagen, versuchen wir Neues zu planen und zu bauen. Wenn man auch die Buchtenform und -größe beibehalten wird, so kann sich doch das Aussehen eines Stalles ästhetischen Grundsätzen mehr als bisher unterordnen. Denken wir daran, dass die langen Reihen von Kaninchenställen gewiss praktisch, selten, aber auch schön sind. Probieren wir es mit einigen kleineren Anlagen, mit Rund-, Dreieck- oder Vieleckformen; verwenden wir modernes Bau- material, vermeiden wir stumpfe und eintönige Farben. Scobalit-Bauplatten z. B., in den unterschiedlichsten Farben, könnte Wunder wirken. Seien wir also nicht nur Züchter, sondern auch Architekt; dann wird man jeden bei der Baubehörde eingehenden Antrag auf Errichtung einer neuen Stallanlage sicher sachlich prüfen und genehmigen.
4. Geben wir unserer Anlage einen reizvollen, natürlichen Rahmen. Stellen wir sie zwischen Sträuchern und Büsche, blühende Rabatten und gepflegten Rasen. Ohnehin ist es im eigenen Interesse ratsam und für das Wohlbefinden der Tiere empfehlenswert, einen Kaninchenstall den Blicken der Nachbarn und Vorübergehenden nicht ausdrücklich zu präsentieren.
5. Geben wir unseren Tieren häufig die Möglichkeit, sich in einem Gehege oder Auslauf zu tummeln. Ein munter umherhoppelndes Kaninchen ist ein Anblick, bei dem das Herz aufgeht. Wer könnte da noch etwas gegen die Kaninchenhaltung seines Nachbarn haben!
6. Scheuen wir uns nicht vor den größeren Kosten einer modernen, ästhetischen Anlage. Glücklicherweise zwingt uns die Not nicht mehr, mit dem Primitivsten vorlieb zu nehmen. Man lässt jedes Hobby sich etwas kosten; warum sollte unsere Liebhaberei sich nur mit dem Unerlässlichen begnügen?
7. Gewinnen wir den abseits stehenden Kaninchenhalter mit Ruhe und taktvoller Besonnenheit, indem wir ihn nicht unsere Tiere, sondern in erster Linie unsere neue Stallanlage gelegentlich ansehen lassen, die genehmigt wurde, während man den meisten Kaninchenhaltern in naher Zukunft mit ihren Kisten und Kasten das Handwerk legen wird. So trägt die neue Stallanlage allein schon, ohne viel Worte zu machen, dazu bei, dass sich der Tierbestand sowie auch die Mitgliederbewegung in nicht mehr allzu ferner Zeit steil nach oben bewegen wird.
8. Bauen wir als Einzelner die Abneigung gegen die Kaninchenhaltung ab und erwecken wir Freude an unserem Hobby! Gerade uns Kaninchenzüchtern sollte dies nicht schwerfallen. Tragen wir auch dazu bei, dass unsere Organisation Zahlenmaterial in die Hand bekommt, damit ihre und unsere Interessen wirksamer als bisher vertreten werden können. Stellen wir genaue Zahlen über den Tierbestand und das Gesamtgewicht der geschlachteten Tiere jährlich zur Verfügung, damit der Marktforschung, der Ernährungswirtschaft zuverlässige Unterlagen zugänglich gemacht werden können. Nur auf diese Weise sind größere staatliche Anstrengungen zur Anerkennung und Förderung unserer Anliegen zu erwarten, denen man ja in Notzeiten aufgeschlossen gegenüberstand.
Damit ergibt sich ein neuer Aspekt unserer Kaninchenhaltung. Die Erhebungen des statistischen Bundesamtes über den Tierbestand in der Bundesrepublik erfassen nicht unsere Kaninchen. Wiederholte Vorsprachen und Informationen bei den zuständigen Stellen haben ergeben, dass die gegenwärtige Produktion von Fleisch und Fell für den Fall von Ernährungs- und Bekleidungsschwierigkeiten ohne Bedeutung ist. Nur auf dem Wege einer allgemeinen und großzügig geförderten Kaninchenzucht als Hobby ist ein allgemeines Interesse der Behörden zu erwarten. Nur wenn die Förderung der Kaninchenzucht zu einem öffentlichen Anliegen wird, ist eine Änderung des mitunter unverständlichen Verhaltens der Verwaltungen zu erhoffen. Dann aber ist nur ein kleiner Schritt zur allgemeinen Förderung unserer Ziele durch den Staat. An uns liegt es, eine Wende herbeizuführen.
Meinen Einwänden, die Behörden sollten von den Halteverboten künftig weniger Gebrauch machen, begegnete man mit dem Hinweis, das Bundesbaugesetz habe Richtlinien erlassen, die die Tierhaltung und die Errichtung von Stallanlagen selbst in allgemeinen Wohngebieten vorbehaltlos gestatte. Halten wir uns daran!






