Karl Schmidt, Hannover – „Das Blaue Jahrbuch“ 1974
Es wird für den Kleintierzüchter, vor allem auch für den Kaninchenzüchter immer schwieriger, seinem Hobby und seiner Feierabendgestaltung nachzugehen. Dies betrifft besonders die Züchter, die in Großstädten, Städten oder Stadtrandgebieten wohnen, wo eine Kleintierhaltung nur noch in den seltensten Fällen möglich ist. Der für Stallanlagen erforderliche Raum steht kaum noch zur Verfügung, da die behördlichen Bebauungspläne auch die kleinsten Hof- und Gartenflächen im Stadtbereich für die Erstellung von Geschäfts- und Wohnhäusern (Wohnraum) vorsehen. Ein Ausweichen auf Kleingärten und Kleingartenkolonien erscheint unvermeidlich, wenn überhaupt noch Kleintiere gehalten werden können, obwohl hier durch längere Wege, Anfahrt und dergleichen besondere Schwierigkeiten gegeben sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Beaufsichtigung, Pflege, Fütterung und Betreuung der Tiere und die Instandhaltung der Zuchtanlage schwierig und umständlich werden kann. Die Unterbringung der Tiere abseits der Wohngebiete wird immer ein Risiko in der Haltung bedeuten, da mit Diebstählen usw. zu rechnen ist, zumal das Wohnen in Kleingärten und Kleingartenkolonien meist nicht gestattet ist. Die größten Schwierigkeiten in der Haltung von Kleintieren in Kleingartenkolonien bereiten aber schon jetzt die behördlichen Bestimmungen über die Kleintierhaltung in Kleingärten und Kleingartenkolonien, die von den zuständigen Behörden (den sog. Grünflächen-Ausschüssen) größerer Städte in Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Kleingärtner und Siedlerverbände herausgegeben werden. Von den Verantwortlichen wird angestrebt, die Kleingartenkolonien in reine Erholungszentren für die Stadtbevölkerung umzuwandeln; daher müssen und sollen die Kleingärten und Kleingartenkolonien zur Erholung der Stadtbevölkerung stets ein Bild der Schönheit und Reinheit bieten. Da man unterstellt, dass die Kaninchenzucht und -haltung dieses Wunschbild beeinträchtigen könnte, wird in den Satzungen der Kleingärtnerverbände und -vereine ein Verbot der Kleintierhaltung allgemein erwogen, ja, teilweise ist dieses Verbot bereits verfügt, von dem unsere Kaninchenzucht in erster Linie betroffen werden kann.
Diese Verbote sind sehr rigoros. In einzelnen Kleingartenkolonien sind nur bis zwei Bienenvölker, Zierfische und Ziervögel in geringer Anzahl erlaubt, wogegen alle anderen Kleintiere dem Haltungsverbot unterworfen sind.
Warum verbietet man dem Tierfreund, der seine Tiere liebt, die Haltung und Züchtung seiner Lieblinge? Ein Schaden kann im Allgemeinen weder durch Hühner noch durch Kaninchen entstehen, da die Haltung in besonderen Stallungen bzw. Ausläufen erfolgt und somit keine besondere Belästigung der Nachbarn erfolgen kann. Bei der Taubenhaltung ist die Beaufsichtigung etwas schwieriger, besonders bei freifliegenden Tauben. Es gibt aber hier Bestimmungen der Behörden usw. die während der Frühjahrs- und Herbstbestellung besondere Sperrzeiten vorsehen. Lärmbelästigung fällt bei Tauben weniger ins Gewicht als bei Geflügel (Gänse, Puten, Enten und Hühner). Gerade die Lärmbelästigung wird beim Geflügel immer als Grund für Haltungsverbote angegeben, wie es durch Prozesse und Zeitungsberichte immer wieder bekannt wird. Diese Begründung ist nicht immer von der Hand zu weisen, doch kann der Züchter durch besondere Maßnahmen beitragen, um die Lärmbelästigung auf ein Minimum zu beschränken bzw. ganz vermeiden. Im Bereich der Hauptstadt Hannover hat ein bekannter Züchter und Preisrichter dieses Problem mustergültig gelöst. Es können zum Beispiel die Zuchthähne und Legehennen in Räumen mit schallschluckenden Wänden gehalten und die Tiere erst im Laufe des Tages in die Voliere oder ins Freie gelassen werden.
Etwas anders sieht es bei unseren Kaninchen aus. Hier ist keineswegs eine Belästigung durch Lärm gegeben, es sei denn, dass der Rammler ab und zu durch Klopfzeichen seine Anwesenheit kundtut, was aber nicht als Lärm empfunden werden kann, wie bei einer Gerichtsverhandlung festgestellt wurde. Bei unseren Kaninchen wird fast ausschließlich die Geruchsbelästigung als Grund für Haltungsverbote oder bei Prozessen angegeben. Hier liegt es im eigenen Interesse des Kaninchenzüchters und -halters, alles zu tun, um keine Geruchsbelästigung auftreten zu lassen. Kaninchen selbst verbreiten im Allgemeinen keinen Geruch. Stärkerer Geruch entsteht bei unsachgemäßer und mangelhafter Pflege und Haltung durch Urin und Kot (Mist). Für peinliche Rein -und Sauberhaltung hat der Züchter Sorge zu tragen. Die Einstreu muss mindestens wöchentlich erneuert werden. Urin-Auffanggefäße müssen abgedeckt und des Öfteren geleert werden. Misthaufen und Mistgruben sind sorgfältig abzudecken. Namentlich in den Sommermonaten ist besondere Sorgfalt nötig. Selbstverständlich gelten diese Hinweise auch für Geflügel. Exkremente der Kleintiere ziehen Fliegen und anderes Ungeziefer an, so dass der Aufenthalt im Garten, auch des Nachbarn, verleidet werden kann. Eine Ungezieferbekämpfung mit besonderen handelsüblichen Präparaten (Chlorkalk usw.) ist unbedingt erforderlich. Die Stallanlagen für Kleintiere werden unter Umständen, auch bei Haltungsverboten, übersehen bzw. geduldet, wenn sie nicht zu sichtbar aufgebaut sind und eine Belästigung durch Lärm oder Geruch nicht entsteht.
Die Stallanlage muss unter allen Umständen in das Bild des Kleingartens oder der Kleingartenkolonie hineinpassen. Nach meiner Meinung sollte die Kleintierhaltung in den Gartenkolonien unter besonderen Gesichtspunkten und Richtlinien generell erlaubt werden. Kleintiere gehören seit alters her zum Kleingarten. Drei Möglichkeiten würden sich hier anbieten:
1. Dem Garteninhaber könnte erlaubt sein, seine Tiere in schmucken und sauberen Stallungen und Ausläufen zu halten und sie den Besuchern zu präsentieren;
2. die Unterbringung der Tiere könnte im Mittelpunkt des Gartens als Blickpunkt in Form eines kleinen Zoos den Besuchern der Kleingartenkolonie dargeboten werden;
3. eine Gemeinschaftsanlage könnte auf einer oder auf mehreren zusammenhängenden Parzellen usw. eingerichtet werden, wie es bereits angestrebt und von einigen Behörden empfohlen wird.
Einige Länder sind bereits dazu übergegangen, Gemeinschaftszuchtanlagen größeren Stils zu genehmigen und finanziell zu fördern und zu unterstützen. Dies trifft besonders für die Länder Bayern und Hessen-Nassau zu, wo bereits die notwendigen Erlasse an Städte und Gemeinden herausgegeben sind. Bereits seit einigen Jahren sind für die Errichtung von Gemeinschaftszuchtanlagen für Geflügel- und Kaninchenzüchter besondere Förderungsmittel im Haushaltsetat des Landes Hessen-Nassau eingeplant. In Bayern ist besonders die Gemeinschaftszuchtanlage in Bayreuth erwähnenswert. Es handelt sich hier um ein Millionenobjekt. Dieses war aber nur möglich, da der Verein ein vereinseigenes Grundstück besaß, das von der Stadt Bayreuth notwendig gebraucht wurde. Die Anlage, die direkt an der Autobahn liegt, erfasst ca. 50 Parzellen für Geflügel- und Kaninchenzüchter. Den Züchtern wurden Einheitsparzellen mit den notwendigen Stallungen gegen eine geringe jährliche Miete zur Verfügung gestellt. Ein eigenes Vereinsheim mit Versammlungs- und Tagungsräumen vervollständigt die Anlage, die gerade in den Sommermonaten ein beliebter Aufenthalt für die Besucher ist.
Aber auch im Lande Hessen-Nassau wurden einige sehr schöne Gemeinschaftszuchtanlagen errichtet, die als vorbildlich bezeichnet werden können. Weitere Anlagen sind in Vorbereitung und sollen in Kürze fertiggestellt werden.
Im niedersächsischen Raum ist die Gemeinschaftszuchtanlage der Lüneburger Geflügelzüchter, die in einer ehemaligen Militärschießanlage untergebracht ist, zu erwähnen. Auch diese Anlage ist dem Publikumsverkehr zugänglich und erweist sich als starker Anziehungspunkt für die städtischen Bewohner.
In der Großstadt Hannover mit ihren über 500 000 Bewohnern ist eine weitere Gemeinschaftszuchtanlage der Geflügel- und Kaninchenzüchter in Vorbereitung, und zwar in Hannover- Kleefeld am Rande der Eilenriede. Auch hier stellt ähnlich wie in Bayreuth die Stadt Hannover im Austausch gegen ein vorhandenes Grundstück das entsprechende Gelände zur Verfügung. Zum größten Teil sollen die anfallenden Arbeiten in Eigenarbeit der Mitglieder erledigt werden. Das Land Niedersachsen hat eine finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt.
Die Gemeinschaftszuchtanlage Hannover-Kleefeld (Kleintierzüchterverein F 59 Hannover-Kleefeld) gilt für Niedersachsen als Modellfall. Es ist damit zu rechnen, dass auch im Lande Niedersachsen weitere Gemeinschaftszuchtanlagen errichtet werden müssen, wenn die Zahl der Haltungsverbote größer wird.
Die Erstellung solcher Gemeinschaftszuchtanlagen für Kleintierzüchter gibt nicht nur dem Einzelzüchter die Möglichkeit, seine Zucht weiter zu betreiben, sie kann auch in werbetechnischer Hinsicht und im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit für unsere gesamte Organisation von größtem Nutzen sein. Allerdings haben unsere Züchter sehr oft Bedenken gegen solche Gemeinschaftszuchtanlagen, sobald es um die Finanzierung geht. Daran ist schon manche Planung gescheitert. Es ist aber auch eine feststehende Tatsache, dass man durch geschicktes Verhandeln bei den Behörden oft einen guten Fürsprecher findet, der bereit ist, die Wege ebnen zu helfen.
Wir müssen uns freimachen von dem Gedanken, dass wir als kleine Kaninchenzüchter ja auf keine Unterstützung zu hoffen hätten. Wenn wir stets enge Kontakte zu den Behörden in Stadt und Land, im Dorf und im Kreis pflegen, wenn wir ihre Vertreter zu unseren Ausstellungen und Veranstaltungen regelmäßig einladen, wenn wir ihnen z. B. zeigen, wieviel wir für die Betreuung der Jugend tun können, wenn wir uns stets der Kommunikationsmittel Presse, Rundfunk und Fernsehen bedienen, dann werden wir Kaninchenzüchter nicht das Aschenbrödel der Kleintierzucht sein, dann werden wir vieles erreichen, was heute bei den noch geltenden Kleintierhaltungsverboten nicht immer möglich ist. Ein besonders gutes Beispiel bietet das Vereinshaus des Kaninchen-Züchtervereins F 8 Bad Lauterberg, welches in Eigenarbeit der Mitglieder mit nur einer geringen finanziellen Belastung gebaut wurde. Wir Kaninchenzüchter müssen den Behörden zeigen, dass wir eine Daseinsberechtigung haben und dass die Zucht von Kleintieren, vornehmlich von Kaninchen notwendig ist und dass die Unterstützung von den Behörden im Allgemeininteresse nicht versagt werden darf.




