Hinweise zu Recht und Praxis

Bernhard Pickert, Berlin – „Das Blaue Jahrbuch“ 2001

Die Zucht bzw. Vermehrung von Kaninchen bringt die Notwendigkeit mit sich, die Tiere gelegentlich von einem zum anderen Ort zu transportieren. Da sich diese Tierart nicht zum Treiben wie Gans, Schaf oder Kuh eignet, war man von jeher darauf angewiesen, zeitgemäße Transportmittel einzusetzen. So wurden in dem zurückliegenden Domestikationszeitraum der Spezies Kaninchen zunächst sehr einfache Behältnisse, wie z.B. aus Ruten gefochtene Körbe, gebrannte Tonkrüge, Säcke aus Hanffasern und jüngst nun recht unterschiedlich beschaffene Holzkisten, welche in einigen Bereichen bereits durch die aus Kunststoff hergestellten abgelöst werden, eingesetzt.

Mit dem Beginn der organisierten Rassekaninchenzucht vor etwa 120 Jahren wurden in den damals aufkommenden Fachblättern erste Anregungen und Hinweise zur Thematik Tiertransport gegeben. Regelungen, wie wir sie heute hinsichtlich des Tierschutzes erheben, waren allerdings bis vor einigen Jahrzehnten noch unbekannt.

So konnte man u.a. in der seinerzeit weitverbreiteten Wochenschrift »Der Lehrmeister im Garten und Kleintierhof« von 1910 entnehmen, dass zum Versand von Kaninchen zu Ausstellungen oder zwecks Tausches oder Verkauf niemals Körbe zur Verwendung gelangen sollen. Körbe werden leicht von den Kaninchen zernagt, und außerdem erkälten sich die Tiere sehr leicht in solchen schlechten Verpackungsbehältern. Gut ventilierte Kisten, die dazu genügenden Raum für die Kaninchen bieten, sind am besten zu benutzen.

Wurde zuvor von zeitgemäß gesprochen, so soll sich dies nur auf unseren Kulturkreis beschränken, denn jede Region auf dieser Erde hat eine andere kulturelle Entwicklungsgeschichte und stuft außerdem den Umgang mit dem Tier entsprechend seiner Weltanschauung unterschiedlich ein. Abgesehen von wenigen Ausnahmen war die Masse der europäischen, christlich geprägten Kaninchenhalter von jeher bemüht, Tiere wie Schmerz und Leid empfindende Kreaturen zu betrachten und sie dementsprechend auch bei Transporten, und sei es beim letzten Weg zum Schlachten, ordentlich zu behandeln.

Zahlreiche bebilderte Beiträge verschiedener Autoren in der einschlägigen Fachpresse belegen, dass in südlich von uns gelegeneren Weltregionen der bei uns etablierte Standard für den Tiertransport – wir sprechen nur vom Kaninchen – dort nach dem Motto »andere Länder andere Sitten« und nicht zu vergessen, auf Grund einer ausgeprägten Armut noch keinen Einzug gefunden hat.

Bei den wirtschaftlich stark genutzten Tierrassen, wie Schwein, Rind, Schaf und Pferd sowie beim Nutzgeflügel Huhn, Gans und Pute, waren und sind hier zu Lande Massentiertransporte über weite Strecken vom Produktionsbetrieb bis zum Schlachter, die u.U. quer über den Kontinent gehen können, gang und gäbe. Quälereien durch unsachgemäße Behandlung und brutales Treiben von abgestumpften Tierschindern ließen den Bürger immer wieder aufhorchen und zu Protesten anregen.

Der Bürger fordert den Schutz der Tiere

Durch gelegentliche Missstände hellhörig geworden, maßen die Bürger unserer Gesellschaft nun dem Schutz der Tiere einen höheren Stellenwert bei. Für die Bundesregierung ist es daher eine wichtige und ständige Aufgabe, das Tierschutzrecht den Erfordernissen unserer Zeit und entsprechend den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet anzupassen.

Wie es sich für eine Demokratie geziemt, wurden auf Initiative der Bürger hin bestehende Schutzvorschriften zugunsten der Tiere immer wieder ausgebaut. 1986 bereits erfolgte eine umfassende Novellierung des Tierschutzgesetzes und 1990 eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Durch diese wurde unmissverständlich klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern Mitgeschöpfe, deren Leben und Wohlbefinden geschützt werden müssen.

Tiertransport ist rechtlich geregelt

Ein ungemein wichtiger Aufgabenbereich beim Tierschutz ist der Tiertransport. Hier bestand wegen immer wieder auftretender zuvor schon erwähnter Missstände dringender Handlungsbedarf, und so wurden auf Betreiben der Bundesrepublik Deutschland schließlich im Sommer 1995 einheitliche europäische Tiertransportvorschriften in Brüssel verabschiedet.

Seit dem 25. Februar 1997 in Kraft, ist diese europäische Bestimmung nun nationales Recht, deren Vollzug und deren Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Transportvorschriften den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt. Die gesetzlichen Anweisungen enthalten viele strenge Anforderungen an das Transportpersonal, an die Fahrzeuge, regeln Fütterung und Tränken der Tiere sowie Transportdauer und Ruhepausen für die Tiere. Dies ist ein ausschlaggebender Schritt, um einen tierschutzgerechten Transport sicher zu stellen.

Für uns nicht kommerziell agierende Rassekaninchenzüchter ist dabei interessant, dass der Gesetzgeber einerseits zwischen Mastkaninchen, also Kaninchen, die nur zum Zwecke der Fleischproduktion reproduziert wurden und zum Zeitpunkt ihrer »Weiterverarbeitung« noch nicht geschlechtsreif sind und andererseits »anderen Kaninchen« unterscheidet. Rassekaninchen zählen somit für den Gesetzgeber zu den »anderen Kaninchen«. Hinsichtlich der Größenordnung ist dies für die zum Einsatz kommenden Transportbehältnisse bedeutungsvoll, denn für die gewerblich produzierten Mastkaninchen gelten bedeutend geringere Flächenwerte. Der Grafik ist zu entnehmen, welche Mindestmaße für Transportbehälter vom Gesetzgeber geforderten werden, aber auch, dass nach allgemeinen Beobachtungen von den Hobby Züchtern die Abmessungen weit großzügiger gehandhabt werden.

Mit der Einhaltung der vorgegebenen Flächen und Höhenmaße für Transportbehältnisse ist es freilich noch nicht getan, denn die Legislative hat eine Reihe weiterer Kriterien zum Schutz der zu befördernden Tiere erlassen, welche bei Nichtbeachtung eine Bußgeldandrohung nach sich ziehen kann.

Ein Hinweis am Rande, der für Rassekaninchenzüchter sicherlich kaum von Bedeutung sein wird, nach wie vor besteht die Regelung, dass nicht abgesetzte Jungtiere nur zusammen mit der Häsin befördert werden dürfen. Der Transfer von frisch geborenen Kaninchen, wie es außerhalb Deutschlands von einigen gewerblichen Vermehrern vereinzelt praktiziert werden soll, ist schlichtweg verboten.

Grundsätzlich: Transportiert wird nur in aufrechter Haltung

Wie könnte es auch anders sein, es muss sichergestellt werden, dass alle Tiere während des Transportes in ihrer natürlichen aufrechten Haltung befördert werden können. Das heißt, die Behältnisse müssen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe entsprechen und sich beim Einsatz stets in aufrechter Stellung befinden. Weiterhin dürfen sie niemals gestoßen, geworfen oder gestürzt werden und sind obendrein so zu verladen, dass sie nicht verrutschen können.

Erwähnt braucht sicherlich nicht zu werden, dass

die Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere auch für den Verlade und Entladevorgang gilt.

Ergreifen und Tragen gehört ebenfalls zum Transportieren

Das immer wieder bei Schauen zu beobachtende alleinige Hochheben der Tiere am Fell oder am Ohr ist grundsätzlich nicht statthaft und gilt auch beim Ein oder Aussetzen der Tiere sowohl im privaten Bereich als auch auf Schauen.

Der Fachmann kennt den richtigen Griff und achtet darauf, dass auch andere die Kaninchen sachkundig anpacken. Sie dürfen wie gesagt nicht einfach am Fell oder an den Ohren hochgehoben oder gezogen werden. Der Gesetzgeber versteht dabei, dass nicht das Gesamtgewicht der Tiere durch diesen Vorgang angehoben werden darf. Sachgerecht ist hierbei die gängige Praxis, dass die Kaninchen von unten angehoben und durch den Fell bzw. Ohrengriff fixiert werden ( Grafik ). Mit dieser Grifftechnik werden sicherlich Schmerzen oder Leiden der Tiere vermieden.

Kranke Tiere werden nicht befördert

Die gesetzliche Vorgabe untersagt es auch, kranke oder verletzte Kaninchen zu befördern oder befördern zu lassen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Transport der Tiere zu einer tierärztlichen Behandlung oder für den notwendigen Transport zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden oder aufgrund einer tierärztlichen Anweisung zu diagnostischen Maßnahmen.

Bei einem gut organisierten Transport von Ausstellungstieren wird es praktisch nicht vorkommen, dass während des Transportes ein Tier krank wird oder sich schwer verletzt. Sollte dies jedoch einmal der Fall sein, so hat der Beförderer gemäß der »TierSchTrV« unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen oder zu veranlassen. Soweit es notwendig ist, müssen die Tiere natürlich unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.

Bei längerem Transport Wasser und Futter nicht vergessen

Beim Versand zu großen Ausstellungen wie Bundes Schauen und Europa Schauen, ist immer damit zu rechnen, dass die Tiere unter Umständen 1 bis 2 Tage unterwegs sind. Weil diese Umstände bekannt sind, ist schon bei den Arbeitsberatungen zur Vorbereitung des Gesetzes viel darüber diskutiert worden, ob die Kaninchen während des Transportes mit Wasser und Futter versorgt werden müssen. Der Gesetzgeber legt nun eindeutig fest, dass bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wenn allerdings die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben das könnte Saftfutter, wie z. B. Futterrüben oder auch Äpfel sein , kann dies entfallen, und die Fristen brauchen nicht eingehalten zu werden. In Anbetracht der weit verbreiteten Fütterung mit Pellets als Alleinfutter scheint diese Regelung unausgegoren, wissen Erfahrene doch, dass Kaninchen in der Regel Futtermittel ablehnen, an die sie nicht zuvor gewöhnt waren. Der Züchter und Vermehrer hat diesen Umstand zu beachten und seine Tiere an die bevorstehende Futterumstellung zu gewöhnen, zumal der Ausstellungszeitraum und ein Rücktransport folgen. Wichtig ist dies gerade bei den Sammeltransporten, denn verantwortlich dafür, dass die Tiere ausreichend Nahrung und Flüssigkeit zu sich nehmen können, ist letztlich der Beförderer. Die Quintessenz daraus ist, der Transportleiter hat sich vor Beginn des Transportes davon zu überzeugen, ob alle Tiere ausreichend mit Nahrungsmitteln versehen sind, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer des Transports mehr als 12 Stunden betragen wird.

Es gibt eine Vielgestaltigkeit von Transportkisten

Aus rein praktischen Gründen werden Rassekaninchen derzeit mit dem Kleintransporter, im Kofferraum vom PKW oder auf der Pritsche von Anhängern befördert. Die Beschickung der lokalen Schauen wird dabei meist von den Züchtern persönlich vorgenommen und stellt auf Grund der kurzen Strecke kaum ein Problem dar. Von der Logistik her etwas heikler sind dann schon die sommerlichen Landesschauen, denn gerade zu deren Zeitpunkt müssen immer wieder bei brütender Hitze mehrstündige Anfahrten absolviert werden. Nicht jeder Züchter wird aus Gründen der Entfernung und mit dem damit verbundenen Zeitaufwand in der Lage sein, die Einlieferung selber auszuführen, und muss den von Vereinskameraden angebotenen Sammeltransport in Anspruch nehmen. Gerade beim Zusammenstellen dieser Sammeltransporte werden immer wieder Kriterien erkennbar, die es zu verbessern gilt. Denn die im Wesentlichen nach dem Motto »selbst ist der Mann« gefertigten Transporthilfen haben es in sich. Einfallsreichtum unter der subjektiven Prämisse, stets das Beste für seine Tiere zu wollen, ließ Kisten von handwerklich mal mehr oder mal weniger begabten Insidern entstehen, die einen in Erstaunen versetzen, welche Vielfalt möglich ist. Obwohl die gesetzlichen Mindestmaße erfüllt wurden, gibt es da erhebliche Unterschiede in Material, Form, Gewicht und Höhe, Länge und Breite. Selbst routinierte Transporteure bedürfen ihrer ganzen Kunst, bei einem ohnehin knappen Platzangebot alles sicher zu verstauen. Spätestens beim Unterbringen des Kistenmixes wird klar, welchen Vorteil eine Normung der Boxen von übergeordneter Stelle haben könnte.

Die Kiste muss zum genormten Transportbehälter werden

Eine häufig anzutreffende mehr als solide Bauweise erhöht zwar die Lebensdauer der Behälter, steht aber im Gegensatz zur leichten Handhabung durch den Transporteur und zum Zuladegewicht von Fahrzeugen. Käuflich zu erwerbende Transportgeräte berücksichtigen diesen Gesichtspunkt und sind daher ausnahmslos aus leichten Materialien gefertigt.

Günstig auf das Befördern von Rassekaninchen könnte sich deshalb, wie schon erwähnt, auswirken, würde nicht nur die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindestmaße bei der Grundfläche und Raumhöhe beachtet, sondern eine Gleichförmigkeit die individuelle Bauweise ablösen.

Vorstellbar wäre, dass unser Verband in europäischer Zusammenarbeit eine Richtlinie in Bezug zum geeigneten Material und Gewicht, zur Länge, Breite und Griffanordnung, zum Lüftungsquerschnitt, zur Klappenart sowie zu deren Verriegelung einschließlich Art und Stelle einer Behälterkennzeichnung erstellt und für die Zukunft vorgibt.

Eine derartige Regelung des Baurasters muss nicht bewirken, dass die bereits existierenden, aber nicht konformen Transportmittel sogleich ausgetauscht werden müssen, hat aber den Vorteil, dass langfristig dem Tierschutzgedanken und unserem Ansehen in der Öffentlichkeit positiv Rechnung getragen wird.

Anforderungen an die Transporteinrichtungen

Der Gesetzgeber hat jetzt in § 7 der TierSchTrV angeordnet, welche besonderen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gestellt werden und somit nicht ignoriert werden dürfen.

Bisher wurde viel zu wenig darauf geachtet, den Tiertransport von außen entsprechend zu kennzeichnen, nun ist es Vorschrift. Ein geschmackvoll gestaltetes Logo erreicht hier neben der Einhaltung der gesetzlichen Forderung einen werbewirksamen Effekt.

Grundlegend muss gewährleistet sein, dass die Transportmittel leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Behälter wird weiterhin gefordert, dass sie bei gebräuchlicher Transportbelastung nicht beschädigt werden können und die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

• Die Behälter müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein,

• sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand befinden,

• allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nachteilige Beschädigung standhalten,

• den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,

• bezüglich des Luftraumes den Transportbedingungen angepasst sein,

• über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, dass für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist,

• über einen rutschfesten Boden verfügen, der mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfahren erreicht wird,

• so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen und sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne Körperteile herausstrecken,

• über Deckel verfügen, die sicher schließen und sich nicht selbsttätig öffnen können,

Der Ausstellungsleitung obliegt die Kontrolle

Für Rassekaninchenzüchter ist nun mal die Beschickung von Ausstellungen das Hauptziel aller Bemühungen. Aus diesem Grunde gehören zweckmäßige Transportkisten zur unbedingten Ausrüstung jeden Züchters.

Leider ist es immer wieder vorgekommen, dass Kaninchen auf dem Transport qualvoll verendeten oder völlig erschöpft und durchnässt am Bestimmungsort ankamen. Gerade die großen Rassen traf es, die leider hin und wieder in viel zu enge und ungenügend belüftete Behältnisse gepfercht wurden.

Der finanzielle Schaden für den betroffenen Züchter ist dabei als unerheblich anzusehen, zumal in solchem Fall an Selbstverschulden und grobe Fahrlässigkeit gedacht werden könnte. Der Schaden aber, welcher durch die Nichtbeachtung der »TierSchTrV« für das Ansehen der Rassekaninchenzucht in der Öffentlichkeit entsteht, ist erheblich. Es darf daher nicht mehr vorkommen, dass Züchter aus angeblicher Unwissenheit auf diese Weise mit dem gebotenen Tierschutz in Konflikt geraten. Wegschauen hilft nicht; was im Vorfeld durch Schulungs bzw. Vereinsarbeit nicht in Ordnung gebracht wurde, muss spätestens bei der Einlieferung durch die Schauleitung beanstandet und ggf. geahndet werden.

Die Auflistung und Kommentierung der Verordnungen und Gesetze, die in dem Zusammenhang mit dem ordentlichen Transport unserer Tiere stehen ließen sich mit Bestimmtheit fortführen. Wer weitere Informationen in die Hand haben möchte, kann beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn.

Telefon : 0228/5290, Fax: 0228/

Email: internet@bml.bund.de, eine speziell zu diesem Thema aufgelegte Broschüre anfordern.

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Bernhard Pickert
1948 am Stadtrand von Berlin geboren und im elterlichen Einfamilienhaus mit großem Garten aufgewachsen, kam ich seit frühester Kindheit in den Kontakt mit dem dort gehaltenen Kleinvieh, wie etwa der Milchziege, Hühnern, Enten, Kaninchen und einem großen Haushund. Damals eine normale Situation, denn Kleintierhaltung nebst Bewirtschaftung der eigenen Scholle war weit verbreitet, denn die Erzeugung von Gartenbau- und Tierischen Erzeugnissen unterstützte die familiäre Eigenversorgung, in einer gerade nicht im Überfluss strotzenden Zeit, gleich nach dem 2. Weltkrieg. Erinnerung an diese Zeit ist noch wach, als ich als Grundschüler bei der Futterbeschaffung des heimischen Viehs helfen musste. Für die Enten wurde beispielsweise in den damals vorhandenen Entwässerungsgräben Entengrütze gefischt und für die Kaninchen Grünfutter von den überall noch vorhandenen, brach liegenden Freiflächen geholt. Derweil sich die Zeit hinsichtlich der Versorgungslage verbesserte, wurde von den Eltern das Kleinvieh alsbald reduziert. Kaninchen, die für den Festtagsbraten vorgesehen waren, aber blieben. Als in der Nachbarschaft einer der heimischen Kleintierzuchtvereine eine Ausstellung veranstaltete, kamen mir erstmals Rassekaninchen zu Gesicht. Die Veranstalter erkannten meine Begeisterung für Tiere und in dessen Folge wurde ich als 12jähriger Junge in den ortsansässigen Verein aufgenommen. Meine leidenschaftliche Verbundenheit zur organisierten Rassekaninchenzucht wurde somit geweckt, was schließlich dazu führte, mich umfassend mit diesem Thema zu beschäftigen und über Jahrzehnte Literatur und anderweitige schöne Dinge zusammenzutragen, die irgendwie eine Verbindung zum Kaninchen haben. Wohlwissend, dass es andere ähnlich begeisterte Idealisten gibt, ist über Jahrzehnte ein Archiv entstanden, welches Elemente dokumentiert, auf welche anderswo kaum direkter Zugriff besteht. Initiator für diese bleibende „Leidenschaft“ ist eigentlich der 1983 verstorbene Fachautor und Kleintierkenner Werner Karl Georg Moebes, welchen ich 1970 bei einer Kleintierausstellung kennen lernte und sogleich von seiner Persönlichkeit und seinem umfassenden Wissen begeistert war.