Handel und Wandel mit Kaninchen nach Sprechsaalanfragen
Von K. Königs, Oberhausen (Eifel) Wahls Taschenkalender 1932/33
Bei den vielen Anfragen im Sprechsaal des „Kaninchenzüchter“- Leipzig nehmen die Meinungsverschiedenheiten bei Verkauf und Tausch von Kaninchen keinen übergroßen Raum ein, weil diese meist persönlicher Natur sind und daher schriftlich erledigt werden. Dabei habe ich das Gefühl, dass gerade der sogenannte kleine Züchter es wohl durchschnittlich ehrlich meint, aber doch die meisten Enttäuschungen erlebt, weil er seine Tiere mit den Augen der Liebe ansieht und sie daher überschätzt, andererseits über die einschlägigen Bestimmungen, Ausdrücke und Gepflogenheiten im Kaninchenhandel wenig orientiert ist. Tritt er nun gar mit einem wenig ehrlichen Käufer in Verbindung, der meist genau über diesen Mangel seines Partners im Bilde, selber aber genügend geschliffen ist, so ist in vielen Fällen seine Übervorteilung sicher. Ich will an einigen Beispielen aus der Praxis in die dunklen Wege der unlauteren oder naiven Geschäftsgebaren hineinleuchten.
Es wird nicht zu umgehen sein, da einige gesetzliche Bestimmungen zu erläutern und heranzuziehen. Zunächst sagt das Bürgerliche Gesetzbuch: Wer etwas verkauft, ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, und § 242 bestimmt: Die Übergabe, die Verschaffung des Eigentums, die Abnahme, die Kaufpreiszahlung sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Der Kauf kann sich, so unwahrscheinlich das auch klingt, nicht nur auf bestimmte Sachen beziehen. Wird z. B. ein bestimmt bezeichneter 1,0 BIW gekauft, so ist das ein gewöhnlicher Kauf. Wird aber ein Jungtier aus einem vorliegenden Wurf gekauft, ohne dass es ausgewählt und gezeichnet wird, so ist das ein Gattungskauf. Der Verkäufer braucht dabei nicht etwas das beste Tier zu liefern, er hat nur ein Tier von mittlerer Art und Güte abzugeben. Der Wohnort des Käufers ist dessen Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer kann daher in solchem Falle nur bei demjenigen ordentlichen Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk sein Wohnsitz ist. Dasselbe gilt natürlich bezüglich des Gerichtsstandes des Verkäufers. Ob ein gekauftes Tier dem Käufer in der Behausung des Verkäufers zu übergeben oder ihm zuzusenden ist, richtet sich nach dem Kaufabschluss. Wird z. B. ein Kaninchen an Ort und Stelle gekauft, so hat, wenn aus den Abmachungen nichts anderes hervorgeht, der Käufer das Kaninchen mitzunehmen bzw. abzuholen. Ist der Kauf so abgeschlossen, dass der Verkäufer das Tier dem Käufer senden soll, so hat der Verkäufer das Tier dem Käufer zuzusenden. Kauf und Eigentumsantritt fallen nicht immer zusammen. Der Verkäufer steht sich gut, mit dem Käufer darüber etwas zu vereinbaren, entweder dass er das Tier einstweilen für ihn verwahrt oder dass er sagt: „Gut, der Kauf ist abgeschlossen, das Eigentum an dem Tiere geht an dich über.“ Bei auf Ausstellungen gekauften Tieren wird der Käufer in dem Augenblick Eigentümer, in welchem ihm der Verkäufer den Anspruch auf Herausgabe an den Ausstellungsunternehmer abtritt. Häufig enthalten aber die Ausstellungsbestimmungen darüber besondere Vorschriften. Da diese nicht immer zur Hand, auch weniger bekannt sind, ist es gut, wenn der Verkäufer zum Käufer sagt: „Ich trete dir hiermit den Anspruch auf mein Tier in Käfig Mr. 124 sofort ab.“ Das genügt und ist wirksam, falls das Tier etwa danach noch auf der Schau eingehen würde. Wird das unterlassen, so bleibt der Verkäufer solange noch Eigentümer bis das Tier abgeholt bzw. dem Spediteur übergeben wurde. Würden so feste Abmachungen getroffen, zu denen ich in jedem Falle dringend rate, so unterblieben viele Streitigkeiten. Bei einem Tierversand nach einem andern Ort geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Tiere dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Nimmt sich z. B. der Verkäufer vor dem Versand eines Tieres einen Zeugen, dass er das Tier gesund und lebend abgeschickt hat, und kommt das Tier tot an, so ist zunächst der Käufer der Leidtragende, wenigstens kann er zunächst nichts gegen den Verkäufer, der seinen Verpflichtungen nachkam, unternehmen. Erst die Untersuchung wird feststellen müssen, ob er sich den Schaden an die eignen Beine zu binden hat, ob die Bahn haftbar gemacht werden kann oder doch noch der Verkäufer. In solchem Falle hat es gar keinen Zweck, etwa die Annahme zu verweigern. Nichtiger ist es, das Tier anzunehmen, sich aber von der Bahn eine abgestempelte Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass das Tier tot ankam und sich dann sofort zum Tierarzt zu begeben und die Todesursache feststellen zu lassen. Das Weitere ergibt sich dann aus den jeweiligen Umständen.
Bemerkt sei, dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine Nachnahmesendung anzunehmen, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Belastet der Verkäufer die Sendung trotzdem mit einer solchen, so ist der Käufer berechtigt die Sendung zurückgehen zu lassen, ohne dass ihm Versandspesen angehängt werden könnten.
Der Verkäufer kann sich das Eigentumsrecht an dem Tiere bis zur vollständigen Bezahlung desselben vorbehalten. Er kann auch, wenn der Käufer die ausbedungenen Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, die Zurückgabe des Tieres verlangen. Dabei können ganz komplizierte Verhältnisse entstehen. Klagt der Verkäufer erst auf Zahlung des Kaufpreises und dann, weil dieser nicht zu erlangen ist, auf Herausgabe des Tieres, so hat der Verkäufer, weil dem Käufer nichts abzupfänden ist, zweimal Kosten. Der Schaden kann noch größer werden, wenn der Verkäufer auch das Tier nicht mehr zurückerlangen kann, sei es, weil es verendete, es notgeschlachtet werden musste, oder weil der Käufer in irgendeiner Weise darüber verfügt hat. Im letzten Falle würde eine Unterschlagung vorliegen und könnte gegen den Käufer eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden, die für den Verkäufer kostenlos ist.
Alle diese Umstände lassen es angezeigt erscheinen, die Hinterlegung des Kaufpreises seitens des Käufers zu fordern. Die Vereinbarung der Hinterlegung ist auch vom Verlage des „Kaninchenzüchters“-Leipzig eingerichtet und sind die näheren Bedingungen darüber auf Seite 52 dieses Kalenders zu ersehen. Ist der Eingang des Kaufpreises nicht absolut sicher, so soll man auf Hinterlegung des Kaufpreises bestehen. Will aber der Käufer nicht hinterlegen in solchem Falle würde ich von einem Verkauf des Tieres überhaupt absehen und will der Verkäufer ihm das Tier auch ohnedem schicken, so rate ich dem Verkäufer, sich das Eigentum an dem Tiere bis zur Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten; dann hat er immer noch mehr auf Bezahlung zu hoffen, als wenn er das Tier ohne Eigentumsvorbehalt verschickt. Zwar hat auch das Hinterlegungssystem noch einen bedenklichen Mangel, denn es gestattet weder die Zurückzahlung des hinterlegten Geldes an den Hinterleger noch die Auszahlung desselben an den Verkäufer, solange die andere Partei damit nicht einverstanden ist. Es kann unter Umständen bis zur gerichtlichen Entscheidung ge- trieben werden, wie es mit dem hinterlegten Gelde zu halten ist. Ist nun die Entscheidung zugunsten des Hinterlegers ausgefallen, aber die Kosten des Verfahrens sind vom Verkäufer nicht beizutreiben, so ist der Hinterleger trotz des Hinterlegens vor Verlusten nicht geschützt. Umgekehrt ist aber auch der Verkäufer vor Schaden nicht bewahrt, wenn er zwar im Streitverfahren siegt, aber die Kosten vom Käufer nicht beizutreiben sind. Gleichzeitig mit der Hinterlegung vereinbare man daher im Falle, dass Meinungsverschiedenheiten entstehen, die Anrufung eines Schiedsgerichtes unter Ausschluss des Gerichtsweges. Alle Verbände haben heute Schiedsgerichte und man kann etwa vereinbaren, dass im Falle, dass die hinterlegte Summe nicht freigegeben werden kann, das Schiedsgericht des Rhein. Provinzialverbandes entscheiden soll. Aus einem solchen Schiedsspruch können unter Beobachtung der vorgeschriebenen Vorschriften sogar Zwangsvollstreckungen erwirkt werden. Meist ist indessen der Wert der umstrittenen Objekte nicht so groß, als dass man nicht ruhig vereinbaren könnte, dass der Spruch des Schiedsgerichtes endgültig sein soll. Selbstverständlich kann auch ein Schiedsgericht so gebildet werden, dass jede der streitenden Parteien einen Schiedsmann ernennt, die dann etwa unter dem Vorsitzenden des Prov.-Verbandes als Obmann die Sache bereinigen.
Ist eine Partei ohne ihr Verschulden an der vollen Erfüllung des Vertrages verhindert, so gilt der Vertrag als aufgelöst. Geht ein fest gekaufter Rammler vor der Lieferung an den Käufer plötzlich an Kreuzschlag ein, so kann der Käufer nicht etwa den Zuchtrammler verlangen, den der Verkäufer für seine eigne Zucht benutzen muss. Zu Ersatz ist der Verkäufer in einem solchen unverschuldeten Unglücksfalle nicht verpflichtet, auch können keine Ansprüche wegen entgangenem Gewinn gestellt werden. Verkäufe auf Probe oder mit Rücktrittsberechtigung sind bei Kaninchenzüchtern nicht üblich, auch nicht anzuraten, dagegen wird häufig getauscht. Der Tausch ist eigentlich nur ein Verkauf unter besonderen Umständen, beide Parteien sind sowohl Verkäufer als auch Käufer, und daher finden auch auf den Tausch die Bestimmungen des Kaufes und Verkaufs Anwendung. Auch hier kann ich nur raten, dass beide Seiten sich das Eigentum an den Tauschobjekten bis zur beiderseitigen ordnungsmäßigen Lieferung vorbehalten; insonderheit sind Abmachungen darüber zu treffen, wer im gegebenen Falle die Versandkosten zu tragen hat, denn darüber entstehen die meisten Meinungsverschiedenheiten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht beim Tierverkauf von Fehlern und Eigenschaften und bezeichnet einen Fehler und das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft als Mangel. Unter Fehler sind alle Krankheiten, Verkrüppelungen, anormale Bauart usw. zu verstehen; Eigenschaften sind alle Gewohnheiten, Beschaffenheiten und Merkmale eines Tieres, die an sich keinen Fehler darstellen. Es ist demnach zu beachten, ob das Tier einen Fehler hat, oder ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Wird ein BIW- Rammler mit Ohrenräude geliefert, so ist er mit einem Fehler behaftet; wird eine Häsin als trächtig verkauft und sie ist es doch nicht, so würde ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlen. Der Verkäufer haftet nicht:
1. für Fehler und das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften, wenn der Käufer den Mangel beim Kaufabschluss kannte;
2. für Fehler, welche dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieben. Der Verkäufer kann z. B. sagen: Da sitzt das Tier, überzeugen Sie sich von seiner Beschaffenheit, ich verkaufe es, wie es da sitzt. Unterlässt der Käufer es nun aus Bequemlichkeit sich von der Beschaffenheit des Tieres zu überzeugen, obwohl das Tier zur Stelle ist, so ist das seine Sache;
3. für Fehler, wenn der Käufer das Tier annahm, obwohl er bei der Annahme den Mangel kannte, ohne einen Vorbehalt zu machen.
Besonders hat sich der Käufer bei den technischen Ausdrücken vorzusehen. Ich kann eine Bl Wiener-Häsin als garantiert gedeckt verkaufen; wirft sie nicht, so brauche ich sie trotzdem nicht zurückzunehmen, wenn ich einen Zeugen beibringen kann, der etwa bei dem Deckakt der Häsin durch meinen Zuchtrammler zugegen gewesen ist. Anders ist es, wenn ich die Häsin als tragend oder trächtig verkaufe. Wirft sie dann nicht nach Ablauf der zu berechnenden Tragezeit, so muss der Verkäufer das Tier zurücknehmen, wenn ich es verlange. Ratsam ist es, bereits nach dem Ablauf der Trächtigkeit sich sofort beim Verkäufer zu melden und dessen Entscheid abzuwarten. Derjenige aber, der jetzt ungeduldig wird und die Häsin ohne Einverständnis mit dem Verkäufer belegen lässt, begibt sich damit aller Ansprüche und hat sich durch diese Tat zum Besitzer der Häsin gemacht. Ansprüche an den Verkäufer hat er jetzt nicht mehr. Er kann auch etwa das ausgelegte Deckgeld nicht erstattet verlangen. Der Begriff der Zuchtfähigkeit ist umstritten. Gewiss, der Käufer erwartet eine Häsin, die nicht nur Junge wirft, sondern diese auch aufzieht und er wird an den Verkäufer herantreten, falls die Häsin nur Junge wirft, aber in der Aufzucht derselben versagt, die Jungen überhaupt nicht säugt. Nicht in allen Reklamationsfällen hat er Glück. Kann der Vorbesitzer nachweisen, dass die Häsin bei ihm nicht nur Junge geworfen, sondern auch großgezogen hat, so ist für ihn der Fall erledigt. Dass die Häsin einmal versagt, ist ein Risiko, dass jeder Käufer in diesem Falle übernehmen muss. Kann der Käufer dagegen nachweisen, dass die Häsin auch beim Verkäufer nur warf, dieser aber gezwungen war die Jungen durch Ammen aufziehen zu lassen, so kann er die Zurücknahme der Häsin erzwingen. Jungtiere, halb erwachsene Zuchttiere, selbst solche, die zwar ausgewachsen sind, aber in der Zucht selber noch nicht ausgeprobt wurden, können überhaupt nicht positiv, sondern nur mit hoher Wahrscheinlichkeit als zuchtfähig verkauft werden. Ein vernünftiger Käufer verlangt nichts Unmögliches und ein ebensolcher Verkäufer garantiert auch nicht, was nur wahrscheinlich, aber nicht sicher ist.
Oft entstehen auch Meinungsverschiedenheiten, wenn ein Züchter etwa drei 5 Monate alte Jungtiere liefert; zwei finden den Beifall des Käufers, eins sendet er zurück. Mun verlangt der Verkäufer, entweder alle Tiere sind zurückzuliefern oder alle sind zu behalten. Wer ist im Recht? Der Käufer kann in diesem Falle verlangen, dass der Verkäufer das beanstandete Tier zurücknimmt oder einen entsprechenden Teil des Kaufpreises nachlässt und wenn dieser schon entrichtet ist, zurückzahlt. Das kann er selbst dann fordern, wenn ein Gesamtpreis für die drei Tiere festgelegt ist. Sind aber die Tiere als zusammengehörig anzusehen, etwa wenn sich der Kauf auf eine Häsin mit vier 8 Wochen alten Jungen erstreckt, so kann jede Partei verlangen, dass sich die Wandlung auf alle Tiere erstreckt. Es kann eben hier das mangelhafte Tier nicht ohne Nachteil für eine Partei von den übrigen getrennt werden.
Oft sieht ein Verkäufer auch da keinen Fehler, wo der Käufer einen solchen entdeckt; deshalb soll auch der Verkäufer seine Tiere mit kritischen Augen ansehen, ehrlich auch etwa vorhandene Mängel angeben. Gerade in der Wahrhaftigkeit der Angaben beim Tierverkauf und Tausch muss der Verkäufer seine Ehre suchen, dann hält auch der Käufer nicht mit Kaufgesuchen zurück. Jede Zucht, auch die Kaninchenzucht, blüht mit dem ehrlichen und reellen Handel und Wandel. Käufer und Verkäufer müssen zufrieden gestellt sein und das ist, wenn beiderseits ehrlich gehandelt wird, auch möglich.
Abbildungen aus der Originalquelle
redaktioneller Zusatz
strukturierte Rezension, die die historischen Beispiele mit dem heutigen Recht vergleicht
Handel und Wandel mit Kaninchen. K. Königs. Wahls TK 1932
Kurzfazit: Die in Königs’ Text von 1932 geschilderten Fälle lassen sich in ihren Grundstrukturen durchaus mit dem heutigen deutschen Recht vergleichen – insbesondere mit dem BGBKaufrecht, dem Versandrisiko, der Sachmängelhaftung und der Bedeutung vertraglicher Absprachen. ABER: Die Rechtslage hat sich in vielen Punkten präzisiert, insbesondere durch die heutige Systematik der Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB), die Verbraucherschutzvorschriften, die AGBKontrolle und die klarere Trennung zwischen Stückkauf und Gattungskauf.
1. Kaufarten: Stückkauf vs. Gattungskauf
Königs beschreibt:
„Wird ein Jungtier aus einem vorliegenden Wurf gekauft, ohne dass es ausgewählt und gezeichnet wird, so ist das ein Gattungskauf.“
Das entspricht bis heute der Rechtslage. Auch heute gilt:
- Stückkauf: ein bestimmtes Tier → individuelle Sache
- Gattungskauf: „ein Jungtier aus dem Wurf“ → mittlere Art und Güte genügt
Heutige Parallele: § 243 BGB (Gattungsschuld). Der Verkäufer muss ein Tier „mittlerer Art und Güte“ liefern – exakt wie Königs es beschreibt.
2. Gefahrübergang beim Versand
Königs schreibt:
„Bei einem Tierversand […] geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Tiere dem Spediteur ausgeliefert hat.“
Das entspricht heute nur noch im B2BBereich der Rechtslage. Im Verbrauchsgüterkauf (privater Käufer) gilt seit 2002:
- § 474 Abs. 4 BGB: Gefahrübergang erst bei Übergabe an den Verbraucher, nicht beim Versand.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage von 1932.
3. Eigentumsvorbehalt
Königs:
„Der Verkäufer kann sich das Eigentumsrecht an dem Tiere bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.“
Das ist bis heute Standard (§ 449 BGB). Auch die geschilderten Probleme (Zahlungsausfall, Tier verstorben, Käufer veräußert weiter) sind juristisch identisch geblieben.
4. Hinterlegung des Kaufpreises / Schiedsgerichte
Königs empfiehlt Hinterlegung und Schiedsgerichte. Heute:
- Hinterlegung ist weiterhin möglich (§ 372 BGB), aber selten im Kleintierhandel.
- Schiedsgerichte existieren weiterhin, aber im Hobbybereich unüblich.
- Verbandsinterne Schiedsstellen (z. B. ZDRK) funktionieren ähnlich wie damals.
Vergleich: Die Grundidee ist gleich geblieben, aber heute ist die Rechtsdurchsetzung klarer geregelt.
5. Sachmängelhaftung: Fehler vs. zugesicherte Eigenschaften
Königs unterscheidet:
- Fehler (z. B. Räude)
- zugesicherte Eigenschaften (z. B. „trächtig“)
Das entspricht exakt dem heutigen Recht:
- Sachmangel (§ 434 BGB)
- Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 BGB)
Beispiel Königs:
„Wird eine Häsin als tragend verkauft und sie ist es doch nicht, so muss der Verkäufer das Tier zurücknehmen.“
Das wäre heute genauso: „Trächtig“ ist eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung → liegt sie nicht vor → Sachmangel → Rücktritt möglich.
6. Käuferpflicht zur Untersuchung
Königs:
„Der Verkäufer kann sagen: ‚Ich verkaufe es, wie es da sitzt.‘ Unterlässt der Käufer die Untersuchung, so ist das seine Sache.“
Heute:
- Im B2BBereich ähnlich (§ 377 HGB – Untersuchungs- und Rügepflicht).
- Im B2CBereich (privater Käufer) nicht mehr zulässig. Ein Verbraucher verliert seine Rechte nicht durch Unterlassen einer Untersuchung.
Das ist ein klarer Bruch zur damaligen Rechtslage.
7. Rücktritt bei Teillieferungen
Königs beschreibt den Fall:
„Zwei Jungtiere gefallen, eines nicht. Muss der Käufer alle behalten?“
Seine Antwort entspricht heute § 441 BGB (Minderung) und § 323 BGB (Rücktritt):
- Einzelminderung möglich, wenn die Tiere nicht als Einheit verkauft wurden.
- Rücktritt vom Gesamtvertrag nur, wenn die Tiere als zusammengehörig gelten.
Die Rechtslogik ist bis heute identisch.
8. Zuchtfähigkeit als unklare Eigenschaft
Königs:
„Der Begriff der Zuchtfähigkeit ist umstritten.“
Das gilt bis heute. Zuchtfähigkeit ist:
- keine garantierbare Eigenschaft
- nur eine Erwartung, es sei denn, sie wird ausdrücklich zugesichert
Auch moderne Rechtsprechung stuft „Zuchtfähigkeit“ als unsichere biologische Eigenschaft ein.
Gesamtbewertung:
Wie gut ist Königs’ Darstellung mit heutigem Recht vergleichbar?
| Thema | Vergleichbarkeit heute |
|---|---|
| Stück-/Gattungskauf | hoch |
| Gefahrübergang | nur im B2B-Bereich hoch, im Verbraucherkauf gering |
| Eigentumsvorbehalt | hoch |
| Sachmängelhaftung | hoch, aber heute systematischer |
| Untersuchungspflicht | gering im Verbraucherkauf |
| Rücktritt/Minderung | hoch |
| Zuchtfähigkeit | hoch (biologisch unverändert problematisch) |
| Schiedsgerichte/Hinterlegung | mittel, heute selten |
Schlussbetrachtung
Königs’ Text von 1932 ist erstaunlich modern in seiner juristischen Grundstruktur. Viele Prinzipien des Kaufrechts sind zeitlos und finden sich fast unverändert im heutigen BGB wieder.
Die größten Unterschiede liegen:
- im Verbraucherschutz,
- im Gefahrübergang beim Versand,
- und in der AGBKontrolle.
Insgesamt ist der Text historisch wertvoll, aber juristisch nur eingeschränkt auf heutige Privatkäufe übertragbar – auf ZüchterzuZüchterGeschäfte dagegen fast vollständig.



