Kaninchenhaltungsverbote
Von Max Wischer. Wahls Taschenkalender 1932/33
Die Bestrebungen, die Kaninchenzucht zu verbreiten, oder auch die Absichten, sie selbst aufzunehmen, begegnen häufig Hemmungen, die in Kaninchenhaltungsverboten städtischer Behörden, im Widerstand der Hausbesitzer gegen das Halten von Kaninchen durch ihre Mieter oder auch privater Unternehmungen bestehen. Die Klagen hierüber sind seit Jahren lebendig und verstummen auch nicht, nachdem sich die zuständigen Ministerien der einzelnen Länder durch entsprechende Erlasse schützend vor die Kaninchenzüchter gestellt haben. Ich nehme daher Veranlassung, das vorhandene Material gesammelt unseren Züchtern darzubieten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, nötigenfalls von sich aus unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen in Sachen von Verboten vorstellig werden zu können.
Der Reichsbund der deutschen Kaninchenzüchter, e. V., Sitz Berlin, hat folgende Richtlinien aufgestellt, welche als Grundlage für Eingaben betrachtet werden können und als Voraussetzung die gewissenhafte Durchführung der von der Organisation geforderten Stallschau haben:
- Die deutsche Kaninchenzucht ist an der Lösung der während der Kriegs- und Nachkriegszeit überaus schwierig gewordenen Fleischversorgung der gewesen. Ihr fiel damit eine außerordentlich wichtige volkswirtschaftliche Bedeutung zu, die ihr nicht nur das Wohlwollen, sondern auch die lebhafteste Unterstützung durch die Behörden verschaffte.
- Auch unsere derzeitige Wirtschaftslage kann der Mithilfe der deutschen Kaninchenzucht in dieser Beziehung nicht entraten. Um an der Besserung unserer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuhelfen, ist es unabweisbar, die Inlandsfleischerzeugung zu heben, um den Fleischbezug aus dem Auslande einzudämmen.
- Durch die Kaninchenzucht wird die Lebenshaltung weiter Kreise minderbemittelter Bevölkerungsschichten infolge des Fleisch- und Fellanfalls auf eine bessere Grundlage gestellt; sie ist dadurch für diese Kreise von ausschlaggebender Bedeutung.
- Einen immer größeren Umfang nimmt die Verwertung der Kaninfelle im Haushalt weiter Bevölkerungskreise durch die ständig zunehmende Zahl von Pelznählehrgängen für Frauen und Mädchen an.
- Durch den erhöhten Anfall gepflegter Felle ist in der Nachkriegszeit die Gründung einer Fellverwertungsindustrie, in der nach den Angaben der deutschen Kaninverwertungs-Geſellschaft in Leipzig mindestens 50 000 Arbeiter beschäftigt sind, möglich geworden. In dieser Industrie findet überdies eine große Zahl von kaufmännischen Angestellten und Handelsunternehmungen ihre Existenz. Trotz des erfreulicherweise immer stärker werdenden Anfalls deutscher Kaninchenfelle ist die kaninfellverarbeitende Industrie noch immer gezwungen, um den benötigten Bedarf an Kaninfellen zu decken, für Millionen Goldmark Kaninfelle aus dem Auslande einzuführen. Diese Millionen müssen der deutschen Wirtschaft durch Hebung der heimischen Kaninchenzucht zu erhalten gesucht werden. Damit Hand in Hand gehend, wird naturgemäß auch der Fleischgewinn nicht unwesentlich gesteigert, so dass auch hier Millionenwerte in Frage kommen.
- Infolge der vielerorts sich bemerkbar machenden Rattenplage sind durch örtliche Verwaltungsbehörden Verbote der Kaninchenhaltung ergangen. Auch die Unduldsamkeit vieler Haus- und Grundstücksbesitzer hat eine weitere Einschränkung der Kaninchenzucht herbeigeführt. Dazu ist zu bemerken, dass jeder Kaninchenzüchter von sich aus besorgt ist, den Kampf gegen etwa auftretende Ratten zu führen, weil er sich sonst um den Erfolg seiner Mühe und Arbeit bringen würde. Zudem ist der organisierte Züchter einer ständigen Kontrolle seiner Organisation durch die von dieser eingesetzte Stallschaukommission in Bezug auf Sauberkeit der Stallung und Haltung und Pflege der Kaninchen unterworfen. Unzuträglichkeiten durch Lässigkeit und Unsauberkeit in der Kaninhaltung werden sich daher meist nur in solchen Kaninhaltungsanlagen ergeben, deren Besitzer einer Organisation nicht angeschlossen und daher einer Kontrolle nicht unterworfen sind.
- Der Erlass genereller Verbote der Kleintierzucht, insbesondere der Kaninchenzucht, scheint also durchaus zweckwidrig, weil neben einigen schuldigen, keiner Organisation angehörenden Kleintierhaltern eine sehr beträchtliche Zahl ernsthafter Züchter davon betroffen wird. Im Interesse unserer Volkswirtschaft und unseres Volksvermögens sollten daher generelle Verbote der Verwaltung unterbleiben. Die Aufhebung bestehender Zuchten sollte nur von Fall zu Fall unter Hinzuziehung örtlicher Organisationsvertreter verfügt werden. Als Verbotsgründe könnten lediglich gröbliche Unsauberkeit und unzweckmäßige bzw. unzureichende Stallverhältnisse, die Tierquälerei bedeuten, gelten. Durch das Hand-in-Hand-Arbeiten der Ortsverwaltung mit den Vertretern der Organisation der Kaninchenzüchter wird erreicht werden, dass die zu Beschwerden Veranlassung gebenden Gründe behoben, die den Organisationen fernstehenden Züchter diesen zugeführt und so die volkswirtschaftlichen Aufgaben der deutschen Kaninchenzucht eher gelöst werden.
- Im wohlverstandenen vaterländischen Interesse darf also in keiner Weise hemmend auf die Kaninchenzucht eingewirkt werden, vielmehr müsste jede örtliche Verwaltungsbehörde gehalten sein, ihr nur alle erdenkliche Förderung zuteilwerden zu lassen. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Städte- und Landgemeinden ihnen gehörige unbenutzte Ländereien, Baustellen, Wegraine oder sonst geeignete Plätze den Kaninchenzüchter-Organisationen zur Anlage von Stallungen oder zur Gewinnung oder zum Anbau von Futtermitteln zur Verfügung stellen. Die vorstehenden Richtlinien wurden sämtlichen Länderregierungen mit der Bitte um Schutz der Kaninchenzucht durch entsprechende Verordnungen zugestellt. Das Preußische Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten entsprach als erstes der Bitte des Reichsbundes mit folgender Verfügung an sämtliche Herren Regierungspräsidenten:
Berlin W 9, den 5. Juli 1926.
Leipziger Platz 10.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Gesch. Nr. IV 12275.
Kaninchenhaltung in den Städten.
In den Kreisen der Kleintierzüchter ist Unruhe dadurch hervorgerufen worden, dass in letzter Zeit in einzelnen Städten die Haltung von Kleintieren innerhalb des Stadtgebietes verboten worden ist. Im Wesentlichen erstrecken sich diese Verbote auf die Kaninchenhaltung, und als Grund für die Maßnahmen wird die zunehmende Ratten- und Mäuseplage angeführt. Dieses Vorgehen gibt mir Veranlassung, auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Kleintierzucht, insbesondere der Kaninchenhaltung für die Angehörigen der minderbemittelten Volkskreise namentlich in den Industriegebieten, zukommt. Wenn die Kaninchenhaltung auch nicht mehr die Rolle spielt, wie in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit, wo sie hauptsächlich auf die Fleischgewinnung eingestellt war, so hat doch auch jetzt noch die Kaninchenzucht eine große wirtschaftliche Bedeutung, wenn auch jetzt mehr die Fellverwertung in den Vordergrund tritt. Das wachsende Interesse für die von den Landwirtschaftskammern veranstalteten Pelznählehrgänge, an denen fast ausschließlich Frauen und Töchter der Kaninchenhalter teilnehmen, lässt erkennen, dass die Wertschätzung der Kaninchenfelle allgemein im Zunehmen begriffen ist. Die Fellverwertung gibt aber auch der arbeitenden Bevölkerung in den Städten die Möglichkeit, bei Herstellung wärmerer Winterkleidung die Felle der selbst- gezüchteten Tiere zu verwenden. Auch die Viehzählung lässt eine Zunahme des Interesses für die Kaninchenhaltung erkennen. Soweit Missstände in der Haltung der Kleintiere vorkommen, sind diese in der Regel nicht bei den organisierten Züchtern zu finden, sondern es sind Einzelfälle bei Tierhaltern, die nicht den anerkannten Vereinen angehören und denen das nötige Verständnis für die Pflege und Wartung der Tiere fehlt. In solchen Fällen werden die Organisationen, wenn derartige Missstände zu ihrer Kenntnis kommen, im eigenen Interesse eingreifen. Es wäre daher zu wünschen, dass die Polizeiverwaltungen, bevor sie allgemeine Anordnungen gegen die Haltung von Kleintieren in den Städten erlassen, sich zunächst mit den örtlichen Züchterorganisationen in Verbindung setzen. Es wird dadurch eine wirksame Abhilfe der hervorgetretenen Übelstände wohl in den meisten Fällen zu erzielen sein.
Ich übersende hierbei Abdrucke der mir vom Reichsbund der Deutschen Kaninchenzüchter, dessen derzeitiger Vorsitzender der ordentliche und öffentliche – O. ö. Professor für Tierzucht an der Tierärztlichen Hochschule Berlin Dr. Stang ist, übermittelten Richtlinien für die Kaninchenhaltung, die ich den Magistraten der kreisfreien Städte (Oberbürgermeistern) und Landräten zuzuleiten bitte. Ich halte es für notwendig und ersuche ergebenst dahin zu wirken, dass diese Richtlinien Beachtung finden. Ich füge ferner Abdrucke eines Gutachtens des Direktors des Bakteriologischen Instituts der Landwirtschaftskammer Halle a. S., Professor Dr. Raebiger, über „Die Rattenbekämpfung und die Kaninchenhaltung in den Städten“ bei, aus denen hervorgeht, dass eine Entfernung der Kaninchen aus den Städten zu dem erstrebten Ziele der Beseitigung der Ratten nicht führen wird. Ich ersuche, den zu versendenden Richtlinien je einen Abdruck des Gutachtens beizufügen.
J. A.: Hallich.
Mit dieser Verfügung, die vielfach in Vergessenheit geraten, vielerorts vielleicht gar nicht bekannt ist, können die Vereine in Preußen Verboten der Kaninchenhaltung durch Magistrate und Polizeiverwaltungen erfolgreich begegnen. Wenn trotzdem in Nichtachtung der den Magistraten benannten Verordnung des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 5. Juli 1926 – IV 12275 Kaninchenhaltungsverbote erlassen oder aufrecht erhalten werden, so ist der zuständige Regierungspräsident unter Hinweis auf die Verfügung um sein Eingreifen zu bitten. Das in der Verfügung des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erwähnte Gutachten des Professors Dr. Raebiger über „ Rattenbekämpfung und die Kaninchenhaltung in den Städten“ wird in den Fällen, wo das Kaninverbot mit der Rattenplage begründet wird, schon von den Vereinen erfolgreich verwendet werden können. Es lautet:
„Kein Einsichtiger wird leugnen, dass die Rattenplage eine große Gefahr für Volksgesundheit und Wirtschaftsleben ist. Das überhandnehmen der Ratten ist die Folge der Nachlässigkeit der Menschen, besonders in den Städten, u. E. auch eine Folge des Krieges.
Es ist daher zu begrüßen, dass die Behörden ihr Augenmerk darauf richten, dem überhandnehmen der Ratten zu steuern und darauf hinarbeiten, allmählich zu einer Tilgung der Ratten zu kommen.
Besonders vom hygienischen Standpunkt aus ist die Ratte als ein großer Schädling anzusehen, weil sie die Überträgerin einer Anzahl von ansteckenden Krankheiten ist, so z. B. der Pest und, was für unsere Verhältnisse wichtiger ist, der Trichinose, des Paratyphus und bis zum gewissen Grade der tierischen Tuberkulose. Der wirtschaftliche Schaden, den sie anrichtet, ist nicht weniger groß, er beträgt nach den in der Literatur niedergelegten Angaben für Dänemark jährlich 10 Millionen Kronen, für Deutschland etwa 5-6 Millionen Goldmark. Man wird daher alle Maßregeln, die darauf abzielen, diese Schäden zu verhüten oder sie wenigstens einzuschränken, unbedingt unterstützen müssen.
Wenn man die Ratten beseitigen will, muss man wissen, wo man sie zu suchen hat. In den Städten findet man sie in Speichern und Lagerhäusern für Getreide und Hülsenfrüchte, in Bäckereien, in Nahrungsmittelhandlungen, in Fleischereien, in Markthallen, Schlacht- und Viehhöfen, in zoologischen Gärten, in den Aus- und Einladestellen der Bahnhöfe, in Müllgruben usw. Bekannt als Brutstätten der Ratten sind auch die Kleingärten und Laubenkolonien. Es kann nicht geleugnet werden, dass auch schlecht gehaltene Kleintierställe als Aufenthaltsort für Ratten in Frage kommen können.
Alle diese vorerwähnten Örtlichkeiten sind Anziehungspunkte der Ratten deshalb, weil sie in ihnen entweder Nahrungsmittel in beliebiger Menge und in zusagender Form oder aber auch Unterschlupf finden.
Allen diesen im vorstehenden angeführten Möglichkeiten wird man bei der Bekämpfung der Rattenplage seine Aufmerksamkeit zuwenden müssen und sie entweder unter strenge Aufsicht stellen oder, sofern es sich mit den wirtschaftlichen Erfordernissen vereinbaren lässt, sie sanieren oder womöglich gar beseitigen. Es wäre aber über das Ziel hinausgeschossen, wenn man dabei auch alle städtischen Kaninchenställe entfernen würde, weil man irrtümlicherweise in ihnen ebenfalls Unterschlupforte und Futterstätten der Ratte sieht.
Die Kaninchen werden meist in Ställen gehalten, die mit Drahtgeflecht versehen sind. Die Streu liegt in verhältnismäßig dünner Schicht und wird häufig erneuert. Hieraus ergibt sich, dass der Ratte bei den Kaninchenställen die Möglichkeit fehlt, sich einzunisten.
Als Futter werden in der Hauptsache Rüben und Abfälle verwendet, wie sie in jedem Haushalte zu finden sind und in zweckdienlicher Weise in zugedeckten Gefäßen aufbewahrt werden. Die Rationen für die Tiere werden in städtischen Haltungen nie so reichlich bemessen sein, dass Futterreste herumliegen. Wir sprechen hierbei immer von rationell betriebenen Haltungen, wie sie z. B. selbstverständlich sind bei allen Kaninchenzüchtern und -haltern, die Vereinen angeschlossen sind. Im Übrigen sind die Züchter von selbst bestrebt, keine Ratten in ihren Ställen und deren Umgebung aufkommen zu lassen, da diese sie um die Frucht ihrer Arbeit bringen würden, weil sie imstande sind, Jungtiere zu töten. Als eine Sammelstelle für Ratten sind Kaninchenställe mithin nicht zu bezeichnen, da sie keine diesen Schädlingen günstigen Lebensbedingungen bieten.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass man am falschen Ort sucht, wenn man in den ordnungsmäßig unterhaltenen Kaninchenställen der Städte Rattenbrutstätten vermutet. Kommt es einmal vor, dass in sehr schlecht gehaltenen, unhygienischen Ställen Ratten beobachtet werden, so ist dem Übelstande leicht abzuhelfen, wenn man die Haltung der Tiere nur solchen Züchtern gestattet, die anerkannten Vereinen angeschlossen sind und sich damit ohne weiteres einer gewissen Überwachung (Stallschau usw.) unterwerfen. Aus allen angeführten Gründen kommen wir zu dem Schluss, dass eine Verfügung, prinzipiell Kaninchenhaltung in den Städten der Rattengefahr wegen zu verbieten, grundlos und unberechtigt ist."
Das Sächsische Wirtschaftsministerium, Abteilung für Landwirtschaft, erließ eine Verordnung über Kleintierhaltung, die in Nr. 22 des Ministerialblattes für die Sächsische innere Verwaltung, 15. November 1926, wie folgt veröffentlicht ist: 198. Kleintierhaltung (W.M. 3. 11. 26, 2. f. J.W.L. 2. -). In letzter Zeit haben einzelne Gemeinden Verbote der Haltung von Kleintieren, insbesondere von Kaninchen und Geflügel, erlassen und als Grund der Maßnahme Beschwerden über Geruchsbelästigung und Ungeziefer sowie allgemeine gesundheitspolizeiliche Rücksichten angeführt. Das Vorgehen ist, wie es keiner weiteren Darlegung bedarf, geeignet, die Kleintierzucht im allgemeinen empfindlich zu schädigen und hat daher in den Kreisen der Kleintierzuchtvereine lebhafte Beunruhigung hervorgerufen.
Es ist nicht zu leugnen, dass die außerordentliche Ausbreitung der Kleintierzucht während der Kriegszeit und in den ersten Nachkriegsjahren hier und da zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Diese waren insbesondere dem Umstande zuzuschreiben, dass infolge der allgemeinen Notlage der Bevölkerung Kleintiere auch in Haushaltungen angeschafft wurden, in denen es nicht nur an einem geeigneten Platze zur Unterbringung der Tiere mangelte, sondern auch nicht selten das Verständnis für die Pflege und Haltung der Tiere fehlte. Nachdem aber seit Wiederkehr geordneter Wirtschaftsverhältnisse und mit dem Anstiege der heimischen Fleisch- und Milcherzeugung die Ernährungsschwierigkeiten behoben sind, werden allmählich diejenigen Kleintierhaltungen wieder aufgelöst, die unter außergewöhnlichen Verhältnissen gegründet worden sind. Damit kommen auch in der Regel Missstände in Wegfall, wo solche zutage getreten sind. Sollte gleichwohl noch ein Grund zu einem behördlichen Einschreiten vorliegen, so ist vor Erlass von Anordnungen, die die Haltung von Kleintieren oder einer bestimmten Gattung allgemein oder für bestimmte Ortsteile oder nur auf gemeindeeigenen Grundstücken (Schrebergärten usw.) einschränken oder verbieten oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, mit der Landwirtschaftskammer ins Benehmen zu treten, die sich ihrerseits mit den zuständigen Landesverbänden wegen Abstellung der aufgetretenen Übelstände in Verbindung setzen wird. In der Regel werden auf diesem Wege bestehende Übelstände beseitigt werden, so dass allgemeine Verbote, die auch die ernsten und gewissenhaften Züchter treffen, sich erübrigen, und Schädigungen der Kleintierzucht, der auch weiterhin eine große volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt, vermieden werden.
Sollte ein Verbot der Kleintierhaltung nicht zu umgehen sein, so ist dem Kleintierhalter eine angemessene Frist zur Abschaffung der Kleintiere zuzubilligen, damit er nicht zu einer schnellen und damit verlustbringenden Verwertung der oft hochwertigen Tiere gezwungen ist und empfindliche Einbuße erleidet.
Stellt sich in einer Gemeinde das dringende Bedürfnis heraus, Richtlinien für die Kleintierhaltung zu erlassen, um diese in geordnete Bahnen zu lenken, so ist die Landwirtschaftskammer gutachtlich zu hören. Sie wird sich mit den beteiligten Landesverbänden ins Benehmen setzen.
(JVBI. 15. 11. 26, S. 107.)
Die vorstehend aufgeführte Verordnung bezieht sich also außer auf die Kaninchenzucht auch auf die anderen Zweige der Kleintierzucht, deren Landesverbände gleicherweise, wie die der Kaninchenzüchter nötigenfalls herangezogen werden sollen. Auf die eingangs dieser Ausführungen wiedergegebenen, vom Reichsbund auf- gestellten Richtlinien ist die Landwirtschaftskammer hingewiesen worden. Das Bayrische Staatsministerium für Landwirtschaft teilte uns unter dem 4. August 1926 – 6235 a 11. — mit, dass es schon bisher allen ihm bekannt gewordenen unbilligen Verboten der Kleintierhaltung durch unmittelbare Fühlungnahme mit den betreffenden städtischen oder sonstigen Behörden abzuhelfen gesucht hat, was auch für die Zukunft beabsichtigt sei. Dem Ersuchen, Fälle eines allgemeinen Verbotes der Kleintierhaltung in Bayern dem Staatsministerium jeweils zur Kenntnis zu bringen, haben wir dann in der Folge mehrfach entsprechen können. Wir fanden bei dem Staatsministerium in Bayern sowohl wie in Sachsen in unserem Bemühen, erlassene Kanin-Haltungsverbote rückgängig zu machen, stets weitgehendste Unterstützung mit dem Erfolge, dass das Eingreifen des Reichsbundes erfolgreich war.
Auch die anderen zuständigen Ministerien der Länderregierungen sagten uns in ähnlicher Weise ihre Unterstützung bei dem Vorgehen gegen etwa erlassene Kaninhaltungsverbote allgemeiner Art zu. Die Landesverbände können also von sich aus etwaigen Schwierigkeiten in der Kaninhaltung durch Verbote städtischer Behörden begegnen.
Betreffs der Kaninhaltungsverbote durch Hauswirte sei folgendes gesagt: Bei Eingehen eines Mietvertrages ist die Zustimmung des Hauswirtes zur Haltung oder Züchtung von Kaninchen auf dem Gelände des Hausgrundstückes stets schriftlich festzulegen. Eine erteilte Erlaubnis kann jederzeit zurückgezogen werden, wenn sie nicht vertraglich bestätigt ist. Meist ist es doch so, dass irgendwelche Misshelligkeiten, die zwischen dem Vermieter oder dessen Vertreter und dem Kaninchen haltenden Mieter entstehen, Ursache sind, dass das Verbot ausgesprochen wird. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss dem Verlangen der Entfernung der Kaninchen entsprochen werden, denn der Eigentümer oder dessen Vertreter wird stets einen Grund finden, der scheinbar die verlangte Entfernung der Zuchtanlage rechtfertigt. Dagegen gibt es kein Mittel; es wird auch nicht das Recht der Gewohnheit bei jahrelanger Duldung der Kaninchenzucht geltend gemacht werden können. Selbst wenn aber von dem derzeitigen Besitzer eines Grundstückes nichts zu befürchten ist, kann sich die Sachlage bei einem Besitzwechsel ändern. Wenn sich auch Nachbesitzer stillschweigend mit dem Weiterbestehen der Zuchtanlage einverstanden erklärt haben und sie nun aus irgendwelchen für sie wichtigen Gründen die Aufgabe der Anlage verlangen, muss diesem Verlangen entsprochen werden, gleichviel welcher Art die Beweggründe desselben sind. Das alles ergibt sich aus dem vertraglosen Zustand.
Andererseits stehen dem Mieter auch gesetzliche Bestimmungen zur Seite, wonach es dem Hausbesitzer nicht ohne weiteres gestattet ist, dem Mieter die Kaninchenzucht unmöglich zu machen und das Eingehen auf entsprechende Verträge abzulehnen. Doch wird dieses Recht, dass sich der Mieter Kaninchen für seinen Hausstand heranzieht, grundsätzlich nur bei vorliegenden ländlichen Verhältnissen zugestanden; der Vermieter muss sich die daraus evtl. entstehende Belästigung gefallen lassen, solange sie nicht die Grenze des Angemessenen und Erträglichen überschreitet.
Folgende beachtenswerte Gesichtspunkte kommen allgemein in Frage: 1. Der Hauseigentümer ist nicht ohne weiteres zum Verbote der Haltung von Kanin berechtigt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an, wobei im Zweifelsfalle zugunsten des Mieters und Züchters zu entscheiden ist. 2. Das Mietwohnrecht umfasst auch die Berechtigung, sich Kleintiere, also auch Kaninchen, dann zu halten, wenn dies durch die Beschaffenheit und die Lage des Mietobjektes ohne Beeinträchtigung der Mitbewohner berechtigt ist. 3. Voraussetzung dieser Befugnis des Mieters zur Haltung von Kaninchen ist allerdings entsprechende sachgemäße Haltung der Tiere. In Großstädten mit ihren vielstöckigen Häusern ist die Sachlage insofern anders zu beurteilen, als hier die Zulassung zur Haltung von Kaninchen auf vertraglicher Grundlage nicht erzwungen werden kann, sofern der Besitzer begründete Bedenken gegen eine Zuchtanlage hat.
Abbildungen aus der Originalquelle
redaktioneller Zusatz
Rezension
Kaninchenhaltungsverbote.
von Max Wischer (Wahls Taschenkalender 1932/33)
nebst Einordnung der heutigen Rechtslage
Kurzfazit
Wischers Text ist ein typisches Dokument der späten Weimarer Republik: argumentativ stark volkswirtschaftlich, moralischpatriotisch und organisatorisch geprägt. Seine juristischen Aussagen sind zeitgebunden und heute nur noch historisch interessant. Rechtlich gültig ist davon heute nichts mehr – aber einige Grundgedanken (Einzelfallprüfung, Verhältnismäßigkeit, keine pauschalen Verbote) finden sich in moderner Rechtsprechung durchaus wieder.
1. Einschätzung des historischen Textes
1.1 Charakter des Textes
Der Text ist eine Mischung aus:
- politischer Interessenvertretung,
- juristischadministrativer Argumentation,
- wirtschaftspolitischer Propaganda für die Kaninchenzucht.
Er zitiert ausführlich ministerielle Erlasse (Preußen, Sachsen, Bayern) und versucht, Kaninchenhaltungsverbote durch Behörden oder Vermieter abzuwehren. Die Argumentation ist typisch für die Zeit:
„Die deutsche Kaninchenzucht ist an der Lösung der […] Fleischversorgung beteiligt gewesen.“ „Im wohlverstandenen vaterländischen Interesse darf also in keiner Weise hemmend auf die Kaninchenzucht eingewirkt werden.“
Diese Passagen zeigen die nationalökonomische und moralische Aufladung der Kleintierzucht in der Zwischenkriegszeit.
1.2 Stärken des Textes
- Systematische Sammlung damaliger Erlasse und Gutachten
- Praktische Hinweise für Vereine und Züchter
- Frühe Form von Lobbyarbeit für Kleintierhalter
- Aufklärung über VermieterMieterKonflikte (für 1932 bemerkenswert differenziert)
1.3 Schwächen aus heutiger Sicht
- Die Argumentation ist stark ideologisch und teilweise paternalistisch.
- Die juristischen Aussagen sind nicht systematisch, sondern beruhen auf Verwaltungspraxis einzelner Länder.
- Die wirtschaftliche Bedeutung der Kaninchenzucht wird überhöht dargestellt.
- Die Rattenargumentation ist biologisch korrekt, aber rhetorisch überzogen.
2. Welche Aussagen haben heute noch Gültigkeit?
2.1 Was ist nicht mehr gültig?
Alles, was auf preußischen, sächsischen oder bayerischen Ministerialerlassen von 1926 basiert, ist vollständig obsolet. Diese Normen sind mit dem Ende der Länderhoheit im NSStaat, spätestens aber 1945, außer Kraft gefallen.
Auch folgende Aussagen sind heute rechtlich nicht mehr zutreffend:
- „Der Mieter hat grundsätzlich ein Recht auf Kaninchenhaltung.“
- „Der Vermieter muss sich Belästigungen gefallen lassen.“
- „Verbote sind nur im Einzelfall zulässig.“
- „Die Behörden sollen Kleintierzucht fördern.“
Diese Positionen sind historische Interessenpolitik, keine heute geltenden Rechtsnormen.
2.2 Was hat indirekt noch Bedeutung?
Einige Grundprinzipien tauchen in der heutigen Rechtsprechung wieder auf – allerdings in völlig anderem rechtlichen Rahmen.
A) Keine pauschalen Verbote durch Behörden
Heute gilt im Verwaltungsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. → Pauschale Verbote der Kleintierhaltung durch Kommunen wären rechtswidrig, sofern sie nicht durch konkrete Gefahren begründet sind.
Das entspricht Wischers Argument:
„Der Erlass genereller Verbote […] scheint zweckwidrig.“
B) Einzelfallprüfung bei Störungen
Heute: § 117 OWiG (Lärmbelästigung), Landesimmissionsschutzgesetze, kommunale Satzungen. → Behörden müssen konkrete Störungen nachweisen.
C) Vermieter dürfen Kleintierhaltung nicht willkürlich verbieten
Heute: BGHRechtsprechung zur Tierhaltung in Mietwohnungen.
- Kleintiere (Hamster, Meerschweinchen, Zierfische) sind immer erlaubt.
- Kaninchen gelten als Kleintiere, ABER:
- Innenhaltung → meist erlaubt
- Außenhaltung → zustimmungspflichtig, da bauliche Anlagen betroffen sind
Das entspricht Wischers Hinweis:
„Es kommt auf die Umstände des einzelnen Falles an.“
D) Vereine als Qualitätsgaranten
Auch heute wird in kommunalen Satzungen oft zwischen:
- organisierten Züchtern (mit Stallkontrollen)
- privaten Haltern unterschieden.
Das ist eine direkte Parallele zu Wischers Argumentation.
3. Heutige Rechtslage im Überblick (2026)
3.1 Behörden / Kommunen
- Kommunen dürfen keine generellen Verbote der Kaninchenhaltung erlassen.
- Sie dürfen aber Auflagen machen (Hygiene, Abstände, Lärm, Geruch).
- Grundlage:
- Landesbauordnungen
- Landesimmissionsschutzgesetze
- Gefahrenabwehrrecht
- Tierschutzgesetz
3.2 Vermieter / Mietrecht
- Innenhaltung von Kaninchen: grundsätzlich erlaubt.
- Außenhaltung (Stall, Gehege): zustimmungspflichtig.
- Vermieter dürfen verbieten, wenn:
- Geruchsbelästigung
- Lärm
- bauliche Veränderungen
- Rattengefahr
- Nutzung des Gemeinschaftsgartens betroffen sind.
3.3 Tierschutzrecht
Heute viel strenger als 1932.
- Mindestanforderungen an Haltung
- Verbot von zu kleinen Ställen
- Sachkundeanforderungen bei Zucht
3.4 Baurecht
Außenställe gelten als bauliche Anlagen → Genehmigungspflicht möglich.
Fazit
Der Text von 1932 ist ein wertvolles historisches Dokument, das die damalige politische und wirtschaftliche Bedeutung der Kaninchenzucht zeigt. Rechtlich ist er heute vollständig überholt. Aber: Einige seiner Grundgedanken – insbesondere die Forderung nach Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit – spiegeln sich in moderner Rechtsprechung entgegen, wenn auch in völlig anderem rechtlichen Rahmen.





