Was ist „eigene Zucht“?
Von Professor Dr. Hans Nachtsheim, Berlin-Dahlem
Kürzlich fragte ein Züchter, Tätowiermeister in seinem Verein, bei mir an, was unter „eigener Zucht“ zu verstehen sei. In seinem Verein sei darüber ein Streit entstanden. Während der Vorsitzende die Ansicht vertrete, dass bis zum Alter von drei Monaten käuflich erworbene Tiere noch als „eigene Zucht“ bezeichnet werden dürfen, stehe er auf dem Standpunkt, dass überhaupt kein käuflich erworbenes Tier, in welchem Alter es auch erworben sei, als Produkt eigener Zucht ausgestellt werden dürfe. Ich gab in meiner Antwort voll und ganz dem Tätowiermeister recht. Ganz allgemein gelte in der Tierzucht derjenige als der Züchter eines Tieres, der das Muttertier zur Zeit der Paarung besessen habe. So heiße es z. B. in der Schauordnung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft: Als Züchter eines Tieres gilt der, welchem die Mutter des Tieres zur Zeit der Befruchtung gehörte. Und nach dieser allgemein gültigen Bestimmung richteten wir uns auch bei der Vergebung von Reichsbundesauszeichnungen. Es heißt unter Punkt 3, der Richtlinien dafür in den Reichsbewertungsbestimmungen ausdrücklich: Die in Wettbewerb tretenden Tiere müssen durchweg der eigenen Zucht des Ausstellers entstammen, d. h. die Mutter der auszustellenden Tiere musste sich zur Zeit des Deckaktes im Besitze des Ausstellers befinden.
Ich sagte dem Fragesteller weiter noch, dass nach dieser durchaus klaren Bestimmung kein Züchter sich mit einem käuflich erworbenen Tier um einen Reichsbundespreis bewerben könne. Tue er es trotzdem, so setze er sich der Gefahr aus, wegen eines Betrugsversuches belangt zu werden. Nun konnte sich aber der Vorsitzende des Vereins auf eine Äußerung von Kleintierzuchtdirektor Königs berufen, die mir im Original vorgelegt wurde und in der tatsächlich gesagt war, dass bis 12 Wochen alte käuflich erworbene Tiere noch als solche eigener Zucht bezeichnet werden dürfen. Von anderer Seite hörte ich dann, dies sei auch der Standpunkt der Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz, der Direktor Königs angehört. Um mich darüber zu vergewissern, schrieb ich an die Kammer und bat um eine entsprechende Auskunft. Die Kammer nahm freundlicherweise zu der Angelegenheit in einem längeren Schreiben Stellung, aus dem ich mir folgendes wiederzugeben erlaube.
Die Kammer meint, die von der DLG. gegebene Begriffserklärung passe für Tiergattungen, die eine längere Trächtigkeitsdauer und wenig Nachzucht in den einzelnen Würfen aufweisen. Die Eigenart bei den Kaninchen fordere jedoch eine andere Auslegung. Es komme sehr häufig vor, dass der Züchter eine gedeckte Häsin kaufe von einem Züchter, der die Zucht vollständig aufgibt, dass ein Züchter bei zu starken Würfen die überzähligen Jungen verschenke oder bei einem anderen Züchter einer Amme unterlege, dass ein Muttertier eingehe und ein anderer Züchter sich der Waisen annehme und sie durch künstliche Ernährung hochbringe, und was dergleichen Fälle mehr seien. Das seien alles Fälle, die in keiner anderen Tierzucht vorkommen. Bei der Pferdezucht z. B. sei die Stute lange Monate pfleglich zu behandeln, das Deckgeld sei ein sehr hohes, und da auch der Züchter durch die besondere Behandlung der trächtigen Stute materielle Einbußen erleide, sei es richtig, jenen als Züchter zu bezeichnen, in dessen Besitz sich die Stute zur Deckzeit befand. Auch das falle alles bei den Kaninchenzüchtern fort, denn die etwa acht Tage dauernde besondere Behandlung einer trächtigen Häsin könne kaum als besondere Aufwendung angesehen werden. Im Provinzialverband rheinischer Kaninchenzüchter sehe man deshalb alles das noch als „eigene Zucht“ an, was ein Züchter von einem anderen vor der 12. Woche untätowiert kaufe. Die züchterische Tätigkeit, Aufmerksamkeit und Schwierigkeit bei der Kaninchenzucht liege eben gar nicht in der Trächtigkeits- und Säugeperiode einer Häsin allein, sondern viel mehr in der Aufzucht der Jungtiere.
Diesem Standpunkt der Kammer vermag ich nicht beizupflichten. „Zucht“ und „Züchter“ sind grundlegende Begriffe, und es erscheint mir schon von vornherein sehr bedenklich, solchen Begriffen für die verschiedenen Zweige der Tierzucht eine verschiedene Definition geben zu wollen. Es ist auch gar nicht so, dass diese Begriffserklärung etwa von der DLG. stammt; vielmehr habe ich die Schauordnung der DLG lediglich als Beispiel angeführt. Tatsächlich wird diese Erklärung ganz allgemein in den Lehrbüchern der Tierzucht gegeben. So sagt, um auch hier wieder nur ein Beispiel herauszugreifen, Professor Kronacher in seiner „Züchtungslehre“: „Züchter ist, wer das Muttertier zur Zeit der erfolgreichen Bedeckung, der das fragliche Zuchttier entstammt, besessen hat.“
Fordert wirklich die Eigenart des Kaninchens, wie die Kammer meint, eine andere Auslegung dieses Begriffes als bei den übrigen Haustieren? Betrachten wir also die Gründe der Kammer etwas genauer. Die Begriffserklärung passe für Tiergattungen mit längerer Trächtigkeitsdauer und wenig Nachzucht in den einzelnen Würfen. Dem Kaninchen wird das Pferd gegenübergestellt. Nun gehört gewiss das Pferd zu den Tieren, die nur ein Junges im Wurf zur Welt bringen, während das Kaninchen Würfe bringt mit durchschnittlich sechs Jungen. Aber das Kaninchen nimmt ja in dieser Hinsicht durchaus keine Ausnahmestellung ein. Beim Schwein ist die Durchschnittszahl pro Wurf noch größer, ohne dass deshalb dem Käufer eines Absatzferkels, und sei es auch nicht tätowiert, das Recht zugesprochen wird, das Tier als solches „eigener Zucht“ zu bezeichnen. Auch die Trächtigkeitsdauer kann nicht maßgebend sein für verschiedene Begriffsbestimmungen. Das würde ebenfalls zu unmöglichen Konsequenzen führen. Das Kaninchen gehört zu den Nagetieren, und zu diesen gehört ebenfalls ein Tier, das jetzt gerade im Begriffe ist, Haustier zu werden und in Zukunft zweifellos auch von vielen Kaninchenzüchtern als Pelztier gezüchtet wird, der Sumpfbiber oder die Nutria. Während die Trächtigkeitsdauer des Kaninchens 31 Tage beträgt, ist die Tragezeit des Sumpfbibers etwa 132 Tage. Sollen aber lediglich deshalb diese beiden verwandten Tiergattungen verschieden behandelt werden, sollen lediglich deshalb für den Kaninchenzüchter andere Normen gelten als für den Sumpfbiberzüchter? Was dem Kaninchen recht ist, ist dem Sumpfbiber billig!
Die Kammer führt dann weiterhin einzelne Fälle an, die für die Kaninchenzucht charakteristisch sein, aber in keiner anderen Tierzucht vorkommen sollen. Auch hier kann ich nicht finden, dass das stimmt. Wie ich mir als Kaninchenzüchter eine gedeckte Häsin kaufe, so kann ich ebenso als Schweinezüchter eine tragende Sau erwerben, und wie ich beim Kaninchen zu große Würfe verkleinere und überzählige Junge einer Amme gebe, so tue ich das gleiche, wenn notwendig, beim Schwein, und geht einmal ein Mutterschwein zugrunde, so versucht der Züchter, die Jungen, wenn er sie nicht einem anderen Wurf beigeben kann, in derselben Weise künstlich großzubringen wie der Kaninchenzüchter, wenn ihn das Unglück trifft, ein Muttertier zu verlieren.
Schließlich wird noch gesagt, die züchterische Tätigkeit, Aufmerksamkeit und Schwierigkeit bei der Kaninchenzucht liege gar nicht in der Trächtigkeits- und Säugeperiode einer Häsin allein, sondern vielmehr in der Aufzucht der Jungtiere. Dass in der Aufzucht der Jungtiere gewisse Schwierigkeiten liegen, soll nicht bestritten werden. Aber das ist beim Kaninchen nicht anders als bei anderen Haustieren, überall haben wir ein Heer von Aufzuchtkrankheiten, die das Jungtier in seiner Entwicklung bedrohen, und wenn der Kaninchenzüchter seine Jungtiere durch diese Gefahren glücklich hindurchbringt, so ist sein Verdienst nicht größer als das eines anderen Haustierzüchters, dem ein Gleiches gelingt.
Zusammenfassend komme ich also zu dem Schluss, dass das Kaninchen keine Sonderstellung einnimmt. Was aber die Kammer als Besonderheiten des Kaninchens aufführt, behandelt auch gar nicht die Zucht, sondern die Aufzucht. Das sind indessen zwei Begriffe, die nicht durcheinandergeworfen werden sollten. Aufzucht ist der untergeordnete Begriff. Unter „Züchten“ ist, so habe ich in der Einführung in die Kaninchenzuchtbuchführung des Reichsbundes der Deutschen Kaninchenzüchter gesagt, nicht nur die Herbeiführung der Paarung, die Beaufsichtigung des Deckaktes und die Aufzucht von Jungtieren zu verstehen. „Züchten“ heißt vielmehr, bestimmte Eigenschaften durch Paarung geeigneter Tiere zur größtmöglichen Vervollkommnung zu bringen. Ganz allgemein sieht man in der Tierzucht, und zwar mit vollem Recht die wichtigste Leistung des Züchters in der Zusammenstellung der Zuchtpaare. Wohl ist eine pflegliche Behandlung des trächtigen Tieres notwendig, gewiss ist es von Bedeutung, wie das Jungtier während der Aufzuchtperiode gefüttert und gehalten wird, aber für das, was aus ihm wird, ist in erster Linie verantwortlich, was ihm durch die Paarung seiner Eltern an Erbanlagen mit auf den Weg gegeben wird. Sind die Erbanlagen schlecht, so vermag noch so viel Sorgfalt und Pflege kein wirkliches Leistungstier aus dem Individuum zu machen. Und wenn im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende aus zahlreichen Wildtieren Haustiere mit hohem Wirtschaftswert geworden sind, so liegt das Verdienst einzig und allein bei den wirklichen Züchtern, die durch die geschickte Zusammenstellung der Zuchtpaare Generation für Generation rastlos und Schritt für Schritt an der Vervollkommnung der Rassen gearbeitet haben und die Rassen auch weiterhin auf diesem hohen Niveau halten. Dem, der Tiere lediglich aufzieht, sollen seine Verdienste nicht abgesprochen werden. Wer aber z. B. seinen Schweinebestand nur dadurch erhält, dass er immer wieder Absatzferkel kauft, wessen Geflügel „zucht“ darin besteht, dass er Jahr für Jahr Eintagsküken kauft, hat nie und nimmer das Recht, sich als Züchter zu bezeichnen. Und was für Schwein und Huhn und andere Haustiere gilt, muss auch für das Kaninchen gelten. Mag man auch für gute Aufzucht gewisse Prämien geben, die Reichsbundesauszeichnungen aber sollen nur dem zufallen, dem wir unsere besten Tier wirklich verdanken: dem Züchter.

Abbildungen aus der Originalquelle
redaktioneller Zusatz
Rezension von
Hans Nachtsheims „Was ist eigene Zucht?“ (1932)
mit vergleichendem Blick auf die heutige Rechtslage
Kurzfazit: Nachtsheims Text ist ein scharf argumentierender, klar strukturierter und bis heute erstaunlich aktueller Grundsatzaufsatz zur Frage, was „eigene Zucht“ bedeutet. Er verteidigt eine strenge, genetischzuchttechnische Definition gegen pragmatische, praxisorientierte Auslegungen einzelner Verbände. Die heutige Rechtslage in Deutschland und im ZDRK folgt – trotz mancher Modernisierung – im Kern genau Nachtsheims Position.
1. Besprechung des historischen Textes
1.1 Inhaltliche Kernthese
Nachtsheim argumentiert, dass Zucht ein genetischer, nicht ein aufzüchterischer Begriff ist. Entscheidend sei allein:
„Züchter ist, wer das Muttertier zur Zeit der erfolgreichen Bedeckung […] besessen hat.“ (aus dem Dokument)
Damit widerspricht er der damals im Rheinland vertretenen Auffassung, dass auch bis zur 12. Woche erworbene Jungtiere als „eigene Zucht“ gelten könnten.
1.2 Argumentationsstruktur
Nachtsheim arbeitet in drei Schritten:
- Definition aus der allgemeinen Tierzucht Er verweist auf DLGRegeln und Lehrbücher (Kronacher), die alle dieselbe Definition verwenden.
- Widerlegung der Sonderstellung des Kaninchens Die Landwirtschaftskammer argumentierte, Kaninchenzucht sei wegen kurzer Trächtigkeit und vieler Jungtiere anders zu behandeln. Nachtsheim zeigt dagegen:
- Schweine haben größere Würfe → trotzdem keine Sonderdefinition.
- Nutria haben lange Tragezeit → trotzdem gleiche Definition.
- Ammen, Waisenaufzucht, gekaufte tragende Tiere kommen auch in anderen Tierarten vor.
- Trennung von Zucht und Aufzucht Die Kammer vermische Begriffe. Nachtsheim betont:
„Aufzucht ist der untergeordnete Begriff.“
Die eigentliche züchterische Leistung liege in der Auswahl der Zuchtpaare.
1.3 unmissverständlich Bewertung
Der Text ist:
- präzise,
- didaktisch klar,
- argumentativ streng,
- frei von Polemik,
- und zeigt Nachtsheims wissenschaftliche Haltung.
Er nutzt Beispiele aus Schwein, Pferd, Geflügel und Nutria, um die Allgemeingültigkeit seiner Definition zu untermauern. Besonders stark ist seine Schlussfolgerung:
„Wer […] immer wieder Absatzferkel kauft […] hat nie und nimmer das Recht, sich als Züchter zu bezeichnen.“
Das ist nicht nur eine Definition, sondern ein ethischer Anspruch an Zuchtkultur.
2. Vergleich mit der heutigen Rechtslage (Deutschland / ZDRK)
2.1 Heutige Regelung im ZDRK
Die heute gültige Definition entspricht fast wortgleich Nachtsheims Position.
ZDRK-Standard / Ausstellungsordnung (Stand 2024):
- Als Züchter gilt, wer die Mutter zum Zeitpunkt der Bedeckung besitzt.
- Tiere gelten nur dann als eigene Zucht, wenn sie im eigenen Stall geboren wurden.
- Zukäufe – egal in welchem Alter – sind niemals eigene Zucht.
Damit ist die 12Wochen-Regel, die Nachtsheim kritisiert, vollständig abgeschafft.
2.2 Rechtliche Grundlagen außerhalb des ZDRK
Auch im allgemeinen deutschen Tierschutz und Tierzuchtrecht findet sich dieselbe Logik:
- Tierzuchtgesetz (TierZG) definiert Zucht über Zuchtprogramme, Abstammung und Zuchtbuchführung.
- Die Abstammung ist das zentrale Kriterium – nicht die Aufzucht.
- In allen anerkannten Zuchtverbänden (Pferd, Rind, Hund, Geflügel) gilt: Züchter ist der Besitzer der Mutter zum Zeitpunkt der Bedeckung / Belegung / Besamung.
Damit ist Nachtsheims Position heute Standard in allen Tierarten.
2.3 Warum die 12Wochen-Regel heute unhaltbar wäre
- Sie widerspricht dem Abstammungsprinzip der Tierzucht.
- Sie wäre missbrauchsanfällig (Zukauf → Ausstellungserfolg → falsche Zuchtleistung).
- Sie würde Zuchtbuchführung ad absurdum führen.
- Sie wäre nicht mit EUZuchtverordnung 2016/1012 vereinbar, die Abstammung als zentrales Kriterium festschreibt.
3. Bewertung im historischen Kontext
Nachtsheim schreibt 1932 – also in einer Zeit, in der:
- Kaninchenzucht sich professionalisierte,
- Zuchtbuchführung vereinheitlicht wurde,
- der Reichsbund klare Standards etablieren wollte.
Sein Text ist ein Schlüsselbaustein dieser Professionalisierung. Er verteidigt eine wissenschaftliche, genetisch fundierte Zuchtauffassung gegen regionale, pragmatische Auslegungen.
Fazit
Nachtsheims Definition von „eigener Zucht“ ist bis heute gültig. Seine Argumentation war nicht nur wissenschaftlich korrekt, sondern hat sich langfristig durchgesetzt – sowohl im ZDRK als auch im allgemeinen Tierzuchtrecht.
Er zeigt überzeugend:
- Zucht ist Genetik,
- Aufzucht ist Pflege,
- und beides darf nicht verwechselt werden.
Damit ist der Text ein frühes, aber bis heute relevantes Dokument der deutschen Kaninchenzuchtgeschichte.


