Karl Kreilkamp, ZDK-Obmann für Angora „Das Blaue Jahrbuch“ 19625
Die Hauptnutzung des Angorakaninchens besteht in der Gewinnung der wertvollen Wolle. Mit Hilfe einer in regelmäßigen Abständen erfolgenden gewichtsmäßigen Feststellung der Wollmengen können die Leistungen der Zuchtstämme durch züchterische Maßnahmen wesentlich gesteigert werden. Um vergleichbare und für den Wettbewerb auf Schauen gültige Jahreswollerträge zu erhalten, wird für alle Züchtergruppen nachstehende Schurordnung als verbindliche Richtlinie heraus- gegeben.
Die Träger dieser Schurordnung sind die Organe der Züchterorganisationen – Vereine, Kreis- und Landesverbände – und die staatlichen Prüfungsanstalten. Die Schurkontrollen werden außer auf staatlichen Anstalten nur von den Obmännern und deren Helfern überwacht. An den Schurkontrollen können nur ordentliche Mitglieder der angeschlossenen Vereine teilnehmen. Die Schurkontrollen können durchgeführt werden als
a) Vereinsschurkontrollen an einem oder mehreren vom Obmann und den Mitgliedern festgelegten Sammelpunkten;
b) Kreisschurkontrollen an zeitlich genau festgelegten Orten;
c) staatliche Kontrollen an den Lehr- und Versuchsanstalten für Kleintierzucht.
Die Schuren sollen in jedem Verein, Kreis- und Landesverband, möglichst zu gleicher Zeit, durchgeführt werden. Als Bundesschurtermin wird die zweite Hälfte der Monate März, Juni, September und Dezember festgelegt.
Die Obmänner der Vereine und der Kreisverbände überwachen die Schuren und können für die Mitarbeit in starken und verstreut gelegenen Züchtergruppen zeichnungsberechtigte Helfer einsetzen. Eingestellte Schermeister, welche gegen Entgelt arbeiten, sind nur dann zeichnungsberechtigt, wenn sie vom Verein gewählt und vom vorgesetzten Obmann bestätigt sind.
Der Wollertrag der eigenen Tiere der Obmänner ist von einem Züchter zu bescheinigen. Die Kontrollschuren werden viermal im Jahre als Dreimonatsschuren durchgeführt. Die Wolle ist sofort zu sortieren, zu wiegen, das Ergebnis in die Schur- und Zuchtkarte einzutragen und vom Obmann oder seinem Helfer zu bescheinigen. Nur die vom Tier bei der Schur in Gegenwart des Obmannes oder dessen Helfer geschorene Wolle darf gewogen und bescheinigt werden.
Es sind nur einwandfreie Waagen zu verwenden.
Jungtierschuren bis zum Alter von 4 Monaten gelten als Vorschuren und sind nach Möglichkeit unter den gleichen Bedingungen wie Alttiere unter Kontrolle zu scheren und das Ergebnis in die Schur- und Zuchtkarte einzutragen. Die Kreisschurkontrolle erfasst alle über vier Monate alten Tiere, welche nach bestandener Jahresprüfung in die Zucht eingestellt wer- den sollen. Besonders frohwüchsige Tiere können ohne Rücksicht auf Alter und Gewicht vorzeitig eingestellt werden, wenn der Kreisobmann keine wesentlichen Mängel feststellt und die letzte Schur von ihm bescheinigt ist. Ist die letzte Schur nicht vom Kreisobmann bescheinigt, so gilt diese noch als Vorschur. Der Züchter hat die Prüflinge unter Beifügung einer ordnungsmäßig ausgefüllten Schur- und Zuchtkarte dem Kreisobmann so frühzeitig zu melden, dass eine rechtzeitige Bekanntgabe des Schurortes und der Zeit möglich ist. Die zur Kreisschur gemeldeten Prüflinge dürfen nicht zur Zucht benutzt, verkauft oder geschlachtet werden. Nur kranke Tiere und solche, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, sind von der Prüfung auszuschließen. Für die Kreisschurkontrolle kann eine Gebühr erhoben werden. Nach Deckung der evtl. Unkosten kann der überschüssige Betrag nach Beendigung der Jahresprüfung für eine Prämiierung der besten Leistungstiere Verwendung finden. Vor der September- oder der Dezemberschur findet eine Bewertung der Prüflinge statt.
Nach der Beendigung der Jahresprüfung ist dem Züchter ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Das Prüfungszeugnis muss folgende Angaben enthalten: Name, Geschlecht und Kennzeichen des Prüflings, Name und Anschrift des Züchters bzw. des Besitzers, Prüfungsdauer und Prüfungsort, Jahreswollertrag JWE unter Angabe der Sorte (Sorte I über 6 cm lang, Sorte II unter 6 cm und Sorte III Filz), das Durchschnittskörpergewicht, die qcm-Körperoberfläche, die ermittelte Wollwertrichtzahl WRZ und die ermittelte Wollwertendzahl WEZ des Prüflings, Name, Kennzeichen und die evtl. vorhandenen anerkannten JWE und WEZ der Eltern und Großeltern, die Bewertungsergebnisse des Prüflings mit Angabe des Bewertungstages und des Preisrichters sowie die Zuchtwertklasse.
Aus den vier Positionen:
1. eigene Jahresleistung,
2. Leistungsdurchschnitt der Eltern,
3. Leistungsdurchschnitt der Großeltern und
4. Richterurteil wird die Schlussnote, der Leistungswert und die Zuchtwertklasse festgesetzt.
Als Leistungen werden nur die Wollwertendzahlen anerkannt. Das Prüfungszeugnis ist vom Landesobmann zu unterzeichnen und das Prüfungstier im Landesleistungsbuch einzutragen. Jeder Kreisobmann führt ein Schurprotokoll. Die einzelnen Protokolle sind in Blockform geheftet und zum Durchschreiben; das Original erhält der Landesobmann. Als Jahreswollergebnisse dürfen nur solche Wollerträge an erkannt werden, bei denen alle vier Dreimonatsschuren regelmäßig durchgeführt worden sind und die Gesamtdauer nicht mehr als 365 Tage betragen hat.
Der Kreisobmann stellt die Ergebnisse der Kreisschurkontrolle vierteljährlich zusammen und sendet diese dem Landesobmann. Der Landesobmann stellt jedem beteiligten Züchter vierteljährlich eine Landesübersicht zu.
Jeder Obmann und jeder Züchter hat bei der Prüfung und Eintragung der Wollerträge zu bedenken, dass nur genaue und wahrheitsgemäß festgestellte Wollerträge der Zucht förderlich sind. Für die Leistungsbewertung gelten folgende Wollwertendzahlen

Für weitere Erhöhungen je 50 g 1 Zusatzpunkt. Rammler er- halten auf die WEZ 20% Zuschlag.
Die staatliche Wolleistungsprüfung ist in erster Linie für die Nachprüfung der Herdbuchzuchten vorgesehen. Für diese Prüfungen, die an den Lehr- und Versuchsanstalten durchgeführt werden, sind die „DLG-Grundregeln über die Durchführung von Wolleistungsprüfungen bei Angorakaninchen" maßgebend.
Diese Neufassung der „ZDK-Schurordnung" wurde am 26. März 1960 von den Landesobmännern für Angora auf der Lehrtagung in Karlsruhe beschlossen.



