Albert Maute. Bl. Jahrbuch.1981
Die Aufgaben eines Preisrichters auf einer Kaninchenschau sind eindeutig sowohl im Standard (Seite 8, Grundlage des Richtens) als auch in den allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (§ 18 etc.) festgelegt. Im Standard heißt es „Die Beurteilung der Tiere durch den Richter erfolgt nach den Bewertungsvorschriften auf Grund des Erscheinungsbildes am Tage nach der Bewertung“. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen des § 18 der schon erwähnten „Allgemeinen Ausstellungs-Bedingungen“ (AAB), in denen weiter wichtige Fragen zur „Bewertung“ festgehalten sind. Damit bilden die Kenntnisse der Bewertungsvorschriften die Grundlage des Tuns des Preisrichters.
Natürlich ist es mit dem allein nicht getan, denn die Grundbedingung der Preisrichtertätigkeit ist, dass der Preisrichter durch eigene erfolgreiche Kaninchenzucht in der Züchterwelt hervorgetreten ist, dass er sich weiter dadurch ein Wissen um die Kaninchenzucht erworben und die damit zusammenhängenden Fragen durchschaut hat. So muss also vor dem Preisrichter-„Werden“ unbedingt eine entsprechende Zuchterfahrung vorhanden sein. Nun sollte dazu noch ein entsprechendes Allgemeinwissen kommen, das durch die Kenntnis der Vererbungslehre abgerundet wird. Damit soll klar gesagt werden, dass nur der Preisrichter, der diese Voraussetzungen erfüllt, in der Lage ist, die Vorzüge oder Fehler eines Kaninchens zu erkennen und dies in einem entsprechenden Lob oder in einem Tadel (als sog. Kritik) auszudrücken. Dies ist umso wichtiger, als die Züchter und Aussteller sehr viel von der Zucht verstehen und dementsprechend auch dem Preisrichter gegenüber kritischer eingestellt sind. Dies alles verlangt deshalb vom Preisrichter ein großes Können, damit er vor den Ausstellern bestehen kann.
Einige kleine Voraussetzungen seien ferner erwähnt: Es dürfte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Preisrichter den Inhalt der wichtigsten Fachbücher nicht nur kennt, sondern sie auch entsprechend anzuwenden weiß. Von den Büchern seien nur einige wenige herausgegriffen: Dr. Dorn: „Wege zum Erfolg in der Rassekaninchenzucht“, Dr. Nachtsheim: „Vom Wildtier zum Haustier“, Dr. Sprehn: „Kaninchenkrankheiten“ sowie die entsprechenden Fachbücher, die im Verlag des Deutschen Kleintier-Züchters von Fachleuten herausgegeben wurden. Hat der Preisrichter den Inhalt dieser Bücher intus, hilft ihm dies nicht nur selbst weiter, er kann auch den Züchtern und Ausstellern Auskünfte erteilen und ihnen in manchen Fragen weiterhelfen. Und dies gehört ja mit zu den Aufgaben des Preisrichters. Dass weiter der Preisrichter die Fachzeitschrift „Deutscher Kleintierzüchter, Ausgabe Kaninchen“ liest, gehört nicht nur zu den Forderungen des Deutschen Preisrichter-Verbandes, sondern ist einfach unerlässlich, um 1. einmal züchterisch auf dem Laufenden zu bleiben und 2. mit den neuesten Bestimmungen der Organisation (ZDK und DPV) vertraut zu sein. Ein wichtiger Hinweis muss noch gegeben werden: Es dürfte wiederum eine Selbstverständlichkeit sein, dass das Amt eines Preisrichters ein Ehrenamt ist und dieses Amt nur dadurch notwendig wurde, weil die Arbeit der Züchter an ihren Tieren gewürdigt und konstatiert werden und die Zucht selbst in die vorgeschrieben Richtung gelenkt werden muss.
Der Preisrichter ist also für die Züchter und Aussteller da und muss daher mit allem Ernst und aller Objektivität bei seiner Arbeit sein, denn durch sein Tun wird ja, wie schon angedeutet, die Zucht zum Guten wie zum Schlechten weitgehend beeinflusst. Der Preisrichter, der nun meint, in leichtfertiger Weise seine Arbeit schnell und oberflächlich, ohne also den Kern der Bewertung zu treffen, verrichten zu können oder aber durch sein Tun materielle Vorteile erwartet, ist fehl am Platze. Er kann wahrhaftig die deutsche Kaninchenzucht nicht auf einen höheren Zuchtstand führen und trägt leider nur dazu bei, die Aussteller zu verbittern, so dass manche schon ihre Kaninchenzucht aufgesteckt und sich einem anderen Hobby zugewandt haben. Solch ein Preisrichter also sollte besser sein Amt aufgeben, bevor er Schaden angerichtet hat.
Nach diesen mehr grundsätzlichen Ausführungen sollen nun die für die Arbeit des Kaninchenpreisrichters weiter wichtigen „Arbeitsmittel“ aufgezählt und entsprechend erläutert werden. Es sind dies 3 Werke:
1. Der Kaninchen-Standard (Bewertungsbestimmungen),
2. die Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (AAB) und
3. die Lehr- und Ausbildungsschrift des Deutschen Preisrichter-Verbandes (DPV).
1. Der Kaninchen-Standard
der alle für die Bewertung der einzelnen Kaninchenrassen und der Produkte bzw. Erzeugnisse wichtigen Daten enthält. Er beginnt mit den allgemeinen Bestimmungen wie Geltungsbereich, Wettbewerbsbestimmungen, Reihenfolge der Rassen und den sehr wichtigen Ausführungen über die Grundlage des Richtens, der Durchführung der Bewertung und der Preisverteilung. Dann folgen allgemeine Richtlinien über die Einzelpositionen. In der Pos. I ist das Gewicht jeder Kaninchenrasse vorgeschrieben. Die Pos. II erläutert die äußere Körperform und den Bau des Tieres. Bei der Pos. III wird die Qualität des Felles bzw. der Wolle dargelegt, während die Pos. IV bis VI die besonderen Rassemerkmale enthalten. Endlich wird in der Pos. VII der Pflegezustand des Tieres gewürdigt. Bei allen diesen Positionen sind noch die leichten Fehler, die Punktabzüge bedingen, sowie die schweren Fehler, welche ein Tier von der Bewertung ausschließen, aufgeführt. Es würde den Rahmen dieser Abhandlungen sprengen, wenn nun zu sehr in die Einzelheiten, die ja im Standard nachzulesen sind, gegangen würde. Es sollen vielmehr nur einzelne Dinge herausgegriffen werden, die besonders wichtig für die Bewertung oder gegenüber dem alten Standard neu sind:
Da heißt es nun, dass die Bewertung nur bei Tageslicht oder „tageslichtähnlichen Bedingungen“ vorgenommen werden darf. Letzteres besagt nun aber auf keinen Fall, dass jetzt in der Nacht gerichtet werden darf; es trägt nur der modernen, gebräuchlichen, aber leider oft unzureichenden Tageslichtversorgung vieler Bauten Rechnung, in denen selbst bei Tag Kunstlicht eingeschaltet werden muss, um eine ausreichende Arbeitsmöglichkeit zu haben. Das Kaninchen selbst soll so bewertet werden, wie es sich am Tage der Bewertung präsentiert, also nicht so, wie es einmal zu werden verspricht.
Beim Kontrollieren der Tätowierung sollte das linke Täto angeschaut werden, um der Anschuldigung, der Preisrichter hätte bei seiner Bewertung den betr. Verein und nicht das betr. Tier herausgestellt, zu begegnen.
Bei der Pos. I darf das Gewicht des Tieres nicht mehr geschätzt, sondern muss gewogen werden. Bei großen Schauen kann das Gewicht am Tage der Einlieferung festgestellt werden. Dies muss durch einen Preisrichter erfolgen, der das Gewicht entweder auf einer Wiegeliste oder aber, sofern greifbar, auf der Bewertungsurkunde festhält. Das Wiegen des Kaninchens trägt so bestimmt zu einer gerechteren Punktvergabe bei, denn, wie heißt es doch im Sprichwort „Schätzen kann fehlen!“

Die Position II ist sehr deutlich ausgeführt und bedarf deshalb auch hier keiner weiteren Erläuterung. Anders ist es aber bei der Position III. Hier darf der Preisrichter nur noch 15 Punkte vergeben. Damit die Relation gegenüber der seither üblichen Bewertung erhalten bleibt, damit es also zu keinem höheren oder niedrigeren Bewerten kommt, muss der Preisrichter nach folgendem Schema arbeiten:

Hierbei sind bei der Vergabe der Punktzahl genau die gleichen Kriterien walten zu lassen wie seither, denn nur dadurch erhält das Kaninchen bei den jetzt festgelegten 7 Positionen genau die gleiche Punktzahl wie früher bei 6 Positionen. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen (nur Punkte werden angeführt, nicht die dazu gehörende Wortkritik!):
Hiermit ist klar bewiesen, dass unsere seitherige Handhabung bzw. Gewichtung der einzelnen Positionen und deren Merkmale auch bei nun 7 Positionen beibehalten werden kann, ja sogar beibehalten werden muss.
Die Positionen IV bis VI bringen die Merkmale der einzelnen Rassen, bei denen sich aber nichts Wesentliches geändert hat bzw. die Neuaufgliederung bei manchen Rassen in „Kopf“ und „Ohren“ sich als Vorteil für die Bewertung erweisen soll.
Die Position VII wurde neu in den Standard aufgenommen; dies deshalb, um 1. die Aussteller wieder darauf hinzuweisen, dass Ausstellungstiere auch schaufähig, d.h. sauber sein sollen, um wirklich für unsere Kaninchenzucht werbewirksam zu sein, und 2., um mit dem Europa-Standard wenigstens in der Zahl der Positionen gleichzuziehen. Diese 7. Position ist aber für den Aussteller eminent wichtig, denn bei einem Punktabzug hier kann ein Ausstellungstier nicht mehr die gleiche Punktzahl erreichen wie früher, d.h. es muss mit einem niedrigeren Preis vorliebnehmen. Dies aber will der Aussteller bestimmt nicht und macht deshalb sein Tier „schaufähig“.
2. Die Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (AAB)
Diese enthalten für den Preisrichter folgende wichtige Bestimmungen: Im § 2 werden die zulässigen Ausstellungsarten aufgeführt. Nur auf den genannten Ausstellungen darf ein Preisrichter amtieren, will er nicht irgendwelche Verbandsstrafen riskieren. Der § 9 klärt über die Bestimmungen bei Neuzüchtungen auf. Hier wird gesagt, dass diese nur mit einem Prädikatsurteil bedacht werden dürfen. Auch müssen Neuzüchtungen von 2 Preisrichtern zusammen bewertet werden. In § 10 wird die Bewertung ausländischer Rassen behandelt. Letztere dürfen nur bei Vorliegen eines entsprechenden Standards (Rassebeschreibung) in deutscher Sprache bewertet werden. Der § 16 regelt den Einsatz von Hilfspreisrichtern auf Schauen. Im § 18 werden weitere mit der Bewertung zusammenhängende Fragen aufgeführt und entsprechend erläutert. Hier ist u.a. festgehalten, wie viele Kaninchen oder Produkte ein Preisrichter auf den verschiedensten Schauen prämieren darf. Auch wird hier gesagt, dass auf Ausstellungen nur die vom ZDK herausgegebenen amtlichen Formulare und Bewertungsunterlagen verwandt werden dürfen. Ein Preisrichter darf die Bewertung also nicht aufnehmen, wenn ihm von der Schauleitung für seine Arbeit irgendwelche von einer Firma gestifteten und mit entsprechender Werbung versehenen Vordrucke vorgelegt werden.
Für den Preisrichter ist auch der § 19 sehr wichtig. Hier wird die Art der Preisverteilung geregelt. U.a. wird auch angeführt, dass der Preisrichter der Schauleitung gegenüber für zu viel oder falsch vergebene Preise haftet, der Preisrichter muss ggf. den Wert der betreffenden Preise der Ausstellungsleitung ersetzen. Wichtig ist also für den Preisrichter, dass er nach Abschluss der Preisverteilung dieselbe genau überprüft und evtl. berichtigt.
Im § 21 wird festgehalten, dass die Vergabe der Preise Sache des Preisrichters ist. Als Unterlage für seine Arbeit kann ihm jedoch die Ausstellungsleitung entweder die zur Verfügung stehende Gesamtsumme oder aber auch die schon aufgeschlüsselten Preise vorschreiben. Der § 22 führt aus, dass bei Druckfehlern in einem Katalog die Bewertungsurkunde und der darauf vermerkte Preis maßgebend sind. Der § 23 legt fest, wie Beschwerden gegen den Preisrichter anzubringen sind. Bei einer evtl. Nachbewertung müssen 2 Preisrichter tätig sein. Ganz besonders wichtig für den Preisrichter ist auch der § 24 „Anweisungen für den Preisrichter“, denn hier sind die Pflichten, und deren gibt es nicht wenige, für den Preisrichter fein säuberlich notiert. Nun dürfte gerade Unkenntnis dieser Bestimmung manchen Preisrichter in Kalamitäten bringen. So ist es gut zu wissen, welche Aufwandsentschädigung die Schauleitung für das Bewerten zu entrichten hat. Weiter sind die Vorgänge bei der Verpflichtung zum Richten einer Schau angegeben. Hier ist es für den Preisrichter gut, wenn er jede Abmachung sich von der Schauleitung bestätigen lässt. Schriftliches ist bei evtl. Streitigkeiten immer ausschlaggebend! Nun kommt es manchmal vor, dass ein Preisrichter für eine schon zugesagte Bewertung keinen Urlaub bekommt: er muss also einen Ersatzmann stellen. Dieser Ersatzpreisrichter muss nun namentlich der betr. Ausstellungsleitung mitgeteilt werden.
Bescheid muss der Preisrichter über den § 25 „Unerlaubte Handlungen“ wissen, denn jede unerlaubte Handlung hat ihre Folgen a) für die ausgestellten Tiere und b) für den Aussteller selbst. In diesem Paragrafen wird auch angeführt, dass vor Abgabe der Bewertungsunterlagen keinerlei Auskünfte einem Aussteller oder anderen Personen gegenüber abzugeben sind. Der § 26 regelt, dass die Preisrichterarbeit erst aufzunehmen ist, wenn eine entsprechende Ausstellungsgenehmigung vorliegt. Auch wird hier vorgeschrieben, dass der Preisrichter der Ausstellungsleitung auf Verlangen einen gültigen Preisrichterausweis vorzulegen hat.
Endlich enthält der § 27 noch Ausführungen, wann und wo ein Preisrichterobmann zu bestellen und wie er einzusetzen ist. Im Interesse der Aufgaben, die ein Obmann wahrzunehmen hat (Bestätigung von v-Tieren, Beratung der amtierenden Preisrichter in Zweifelsfällen usw.), sollte gerade der Preisrichter auf Einhaltung dieser Bestimmungen achten.
Auch der Ausstellungsleitung nützt es, wenn keine Beschwerden eingebracht werden. Aus dem Angeführten sieht man nun, dass die Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen nicht nur für den Aussteller, sondern auch für den Preisrichter sehr wichtig sind.
3. „Die Lehr- und Ausbildungsschrift“
des Deutschen Preisrichter-Verbandes. Sie enthält a) die Satzung des DPV, b) die Aufnahme- und Prüfungsordnung des DPV, c) Ausführungen über die schriftliche Arbeit eines Preisrichters beim Bewerten, d) Wissenswertes über das Richten selbst, e) Hinweise zum Phänotypus und zu den Zeichnungsmerkmalen unserer Kaninchenrassen, f) Ausführungen zur Ausbildung und der Prüfungen des Kaninchenpreisrichters, g) weit über 200 Fragen und Antworten zu Themen der Praxis, h) ein kleines Abc der Fachausdrücke und endlich beschließen i) Ausführungen über die Ausbildung von Kursusleiterinnen und Preisrichterinnen für Kaninchenfellerzeugnisse das Büchlein.
Nun wäre eigentlich das Wichtigste angeführt. Trotzdem folgen noch einige Dinge, die das Ganze abrunden sollen. Eingangs wurde schon angedeutet, dass der hohe Zuchtstand der deutschen Kaninchenzucht bestausgebildete und vor allem befähigte Preisrichter erfordert. Dies umso mehr, als von Jahr zu Jahr von der Tierqualität und den qualifizierten Ausstellern her höhere Anforderungen an den amtierenden Preisrichter gestellt werden. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass ein Preisrichter immer seine Zuchtkenntnisse vertieft, sein Allgemeinwissen erweitert und mit dem Fortschritt in der Zucht unserer Kaninchen Schritt hält. Ein Preisrichter darf also in seinem Wissen nie stehen bleiben, denn nur so wird der Preisrichter der ihm gestellten Aufgabe, Wegweiser in der Kaninchenzucht zu sein, gerecht. Verhält er sich so, darf er sich der Achtung und des Ansehens in der Züchterwelt sicher sein.

